RS Vwgh 1985/9/26 85/02/0175

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Veröffentlicht am 26.09.1985
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Index

Verwaltungsverfahren
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §47 Abs1
VStG §24 Abs1
ZPO §292
ZustG §17 Abs2
ZustG §21 Abs2
ZustG §22

Rechtssatz

Beim Zustellnachweis gem § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO (Hinweis E 22.3.1982, 3635/80, Slg 10687 A). Die durch nichts belegte Behauptung, der Bfr habe in seinem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, ist nicht als Anbot eines Gegenbeweises gegen die Richtigkeit des im Zustellnachweis enthaltenen Vermerkes betreffend Verständigung des Bfrs von der Hinterlegung anzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020175.X01

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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