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VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §47 Abs1Rechtssatz
Beim Zustellnachweis gem § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde iSd § 292 ZPO (Hinweis E 22.3.1982, 3635/80, Slg 10687 A). Die durch nichts belegte Behauptung, der Bfr habe in seinem Briefkasten keine Hinterlegungsanzeige vorgefunden, ist nicht als Anbot eines Gegenbeweises gegen die Richtigkeit des im Zustellnachweis enthaltenen Vermerkes betreffend Verständigung des Bfrs von der Hinterlegung anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020175.X01Im RIS seit
24.09.2020Zuletzt aktualisiert am
24.09.2020