Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom **.*.199*, Zl. 3-****-9*, wurde Herr L B wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Club der St.G R zu verantworten hat, daß seitens dieses Clubs ... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch auf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen von Bescheiden kann die Beisetzung des Namens des Genehmigenden den Nachweis der Genehmigung, z.B. durch die Unterschrift auf einen Referatsbogen, nicht ersetzen. mehr lesen...