RS UVS Niederösterreich 1994/12/06 Senat-BL-93-025

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Veröffentlicht am 06.12.1994
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Auch auf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen von Bescheiden kann die Beisetzung des Namens des Genehmigenden den Nachweis der Genehmigung, z.B. durch die Unterschrift auf einen Referatsbogen, nicht ersetzen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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