Herr L B hat gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom **.*.199*, Zl. 3-****-9*, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz fristgerecht Berufung erhoben.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat durch das Mitglied Dr. H über diese Berufung wie folgt entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom **.*.199*, Zl. 3-****-9*, wurde Herr L B wegen Übertretung des § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a i.V.m. § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit einer Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, daß der Beschuldigte es zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Club der St.G R zu verantworten hat, daß seitens dieses Clubs die ausländischen Staatsbürger B I und P C am *.*.199* in **** P***********, H****straße **, beschäftigt wurden, obwohl dem Club für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt wurde und die Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein nicht besaßen.
In der gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht als Einspruch bezeichneten Berufung stellte der Beschuldigte den Antrag auf neuerliche vollständige Prüfung der Tatbestände und ersuchte um die Möglichkeit der persönlichen Rechtfertigung. Beide Ausländer seien bei ihm nicht beschäftigt worden, was der Beschuldigte noch näher begründete.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:
Ohne auf das inhaltliche Berufungsvorbringen einzugehen, war festzustellen:
Im erstinstanzlichen Verfahrensakt befindet sich eine Urschrift des angefochtenen Straferkenntnisses mit Datum **.*.199*, Zl. 3-****-9*, welches eine "DVR" Nummer (Registriernummer des Datenverarbeitungsregisters) in Form einer 7-stelligen Zahl trägt. Daraus ist erkennbar, daß die Erledigung mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde. Die im Verfahrensakt erster Instanz enthaltene Ausfertigung trägt die ebenfalls ADV-mäßig erstellte Fertigungsklausel "Für den Bezirkshauptmann (S)". Eine Unterschrift oder Namensparaphe findet sich darauf nicht.
Die dem Beschuldigten zugestellte Ausfertigung des Straferkenntnisses konnte der Berufungsbehörde nicht mehr vorgelegt werden, da diese vom Beschuldigten nicht mehr aufgefunden werden konnte.
Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat die dem Landesarbeitsamt NÖ übermittelte Ausfertigung von diesem beigeschafft, welche Ausfertigung ebenfalls keine Unterschrift oder Namensparaphe trägt.
Gemäß § 18 Abs. 2 AVG i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 357/1990 (bzw. der Wiederverlautbarung, BGBl. Nr. 51/1991), welche auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden ist, da das Verwaltungsstrafverfahren nach dem 1. Jänner 1991 eingeleitet worden ist, erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.
Nach § 18 Abs. 4 AVG in der zitierten Fassung müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten, sowie mit Datum und der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigten Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originales ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.
§ 18 Abs. 2 AVG bezieht sich auf die (behördeninterne) Genehmigung von Erledigungen (also auf die "Urschrift"), während § 18 Abs. 4 AVG in der oben zitierten Fassung die Form der Ausfertigung behördlicher Erledigungen regelt.
Entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 AVG kann auch, wenn im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG auf mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Ausfertigungen von Bescheiden die Anführung des Namens des genehmigenden Organwalters der jeweiligen Behörde zwingend vorgesehen ist, welchem Erfordernis im gegenständlichen Fall Genüge getan wurde, nicht von dem Erfordernis abgegangen werden, wonach sicherzustellen ist, daß derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann, als durch Unterfertigung des Genehmigenden auf den den Parteien im Verwaltungsstrafverfahren zugestellten Ausfertigungen eines Straferkenntnisses bzw. als durch Beglaubigung. Es ist demnach für das Vorliegen einer Erledigung mit Bescheidcharakter unabdingbares Erfordernis, daß derjenige, der die nicht unterschriebene oder nicht beglaubigte, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellte Bescheidausfertigung behördenintern genehmigt hat, feststellbar ist, sei es zum Beispiel durch Unterschrift des Genehmigenden auf einem Referatsbogen oder auf einer Beitragszuschlagsavisoliste bzw. auf einer sonstigen Ausfertigung im behördeninternen Verfahren.
Im gegenständlichen Fall ist festzustellen, daß mangels fehlender Unterfertigung der Urschrift des angefochtenen Straferkenntnisses und auch in Ermangelung sonstiger Genehmigungsakte kein Nachweis darüber vorhanden ist, daß der im mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Straferkenntnis angeführte Bearbeiter S das Straferkenntnis vom **.*.199*, Zl. 3-****-9*, genehmigt hat.
Da sich im gesamten Strafakt ein entsprechender Nachweis einer Genehmigung durch das im Straferkenntnis angeführte Behördenorgan des an Herrn L B adressierten Bescheides nicht findet, war unter Berücksichtigung der geltenden Rechtslage im Lichte der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes davon auszugehen, daß der Erledigung der Bezirkshauptmannschaft B vom **.*.199*, Zl. 3-****-9*, Bescheidcharakter nicht zukommt. In Ermangelung des Vorliegens eines Bescheides war daher die dagegen erhobene Berufung des Beschuldigten als unzulässig zurückzuweisen.