Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber CH vorgeworfen, er habe eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach §25 Abs1 Z3 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes durchgeführt, da am 9.6.1995 um 15.00 Uhr in Innsbruck, Südtiroler Platz Nr.1 "Q" festgestellt worden sei, daß 10 Stück Barpokerautomaten aufgestellt und betrieben worden seien, das seien Geldspielautomaten, bei denen dem Benützer vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt würden, unabhängig davon,... mehr lesen...
Rechtssatz: Verfall Das erstinstanzliche Verfallserkenntnis hinsichtlich eines Glücksspielautomaten ist dann mit Rechtswidrigkeit behaftet und aufzuheben, wenn in einem anderen Verfahren der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, daß der verwendete Glücksspielapparat dazu geeignet sei, mit dessen Hilfe in das Glücksspielmonopol einzugreifen, nicht aufrechterhalten und diesbezüglich das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt wurde (Aufhebung des Verfallserkenntnisses). mehr lesen...