Entscheidungen zu § 16 Abs. 1 VStG

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Entscheidungen 1-4 von 4

TE UVS Tirol 2008/08/11 2008/20/1564-2

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen:   ?Tatzeit: 25.11.2007 um 16.55 Uhr Tatort: in Langkampfen, auf der Inntalautobahn A 12, bei km 09,303 in Fahrtrichtung Osten Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D)   Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges die gem. § 4 Abs 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol, LGBl Nr 72/2007, im Sanierungsgebiet auf der A-12 Inntalautobahn erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 62 km/h üb... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Tirol | 11.08.2008

RS UVS Oberösterreich 1999/12/03 VwSen-300252/2/Wei/Bk

Rechtssatz: Im Rahmen der Strafbemessung hat die belangte Behörde keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Bw getroffen. Auch dem Akt sind dazu keine Daten zu entnehmen. In den rechtsfreundlich erstatteten Eingaben sind trotz Aufforderung anlässlich der Akteneinsicht keine Angaben zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht worden. In einem solchen Fall hätte die belangte Behörde eine dem Parteiengehör zu unterziehende Einschätzung vornehmen sollen, u... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 03.12.1999

RS UVS Kärnten 1994/08/02 KUVS-1199/1/94

Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 VStG kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 02.08.1994

RS UVS Kärnten 1994/04/26 KUVS-1953/5/93;

Rechtssatz: § 16 Abs 1 VStG kann sinnvoll nur so verstanden werden, daß die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Die Geldstrafe ist somit auch dann zu verhängen, wenn die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Bestraften es wahrscheinlich erscheinen lassen, daß er nicht in der Lage sein wird sie zu bezahlen. Nur bei Bemessung ihrer Höhe sind gemäß § 19 VStG neben den mildernden und erschwerenden Umständen auch die Vermögen... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.04.1994

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