Rechtssatz: Völlige Mittellosigkeit des Beschuldigten kann die Behörde nicht daran hindern eine Strafe auszumessen, weil die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs 1 VStG nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten ist. mehr lesen...