RS UVS Kärnten 1994/06/13 KUVS-1125/1/94

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Veröffentlicht am 13.06.1994
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Rechtssatz

Völlige Mittellosigkeit des Beschuldigten kann die Behörde nicht daran hindern eine Strafe auszumessen, weil die Einhaltung der Vorschrift des § 14 Abs 1 VStG nicht bei der Strafbemessung, sondern erst im Zuge der Vollstreckung der Geldstrafe zu beachten ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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