RS OGH 2008/6/26 2Ob102/08a, 6Ob251/12y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2008
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Norm

EIRAG §6
EuRAG §6
ZustG §10

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein ausländischer Rechtsanwalt entgegen § 6 EuRAG keinen in Österreich wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft gemacht hat, das Erstgericht aber auch noch nicht (sinngemäß) nach § 10 ZustG vorgegangen war, macht die erfolgreich bewirkte Zustellung an den ausländischen Rechtsanwalt nicht unwirksam.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124202

Im RIS seit

26.07.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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