Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Zum bisherigen Verfahren: Nach Erstattung einer entsprechenden Disziplinaranzeige wurde mit Bescheid (Einleitungsbeschluss) der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres, Senat 2 (in Folge: Behörde), vom 10.12.2019, Gz. BMI-42138/0004-DK-Senat 2/2019, gegen XXXX ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der
Spruch: des Einleitungsbeschlusses... mehr lesen...