Entscheidungsdatum
30.09.2024Norm
BDG 1979 §117 Abs2 Z2Spruch
W170 2293196-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER, MA und Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen den Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: RevInsp. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF):Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Manuel TREITINGER, MA und Mag. Erich REHBERGER als Beisitzer über die Beschwerde des Disziplinaranwalts beim Bundesministerium für Inneres gegen den Strafausspruch und implizit den Kostenausspruch im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht (weitere Partei: RevInsp. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF):
A)
I. Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Wegen der Dienstpflichtverletzungen, derer RevInsp. XXXX im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, schuldig gesprochen wurde, wird gegen diesen gemäß § 92 Abs. 1 Z 3 BDG eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt. römisch eins. Der Beschwerde gegen die Strafhöhe wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Wegen der Dienstpflichtverletzungen, derer RevInsp. römisch 40 im Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, schuldig gesprochen wurde, wird gegen diesen gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG eine Geldstrafe in der Höhe von vier Monatsbezügen verhängt.
II. Der Beschwerde gegen den Kostenausspruch wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben. Gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG hat RevInsp. XXXX als Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500,- €, zu leisten.römisch II. Der Beschwerde gegen den Kostenausspruch wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben. Gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG hat RevInsp. römisch 40 als Kostenbeitrag für das Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500,- €, zu leisten.
III. Gemäß §§ 117 Abs. 2 Z 2 BDG, 17 VwGVG hat RevInsp. XXXX als Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500,- €, zu leisten.römisch III. Gemäß Paragraphen 117, Absatz 2, Ziffer 2, BDG, 17 VwGVG hat RevInsp. römisch 40 als Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500,- €, zu leisten.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. RevInsp. XXXX (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbediensteter der LPD Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dem SPK Innere Stadt zugewiesen und vorübergehend der Einsatzabteilung dienstzugeteilt, wo er derzeit Innendienst versieht. 1.1. RevInsp. römisch 40 (in Folge: Disziplinarbeschuldigter) ist eingeteilter Exekutivbediensteter der LPD Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dem SPK Innere Stadt zugewiesen und vorübergehend der Einsatzabteilung dienstzugeteilt, wo er derzeit Innendienst versieht.
Seit etwa drei Monaten dürfte der Disziplinarbeschuldigte aus Sicht der Dienstbehörde wieder im Außendienst verwendet werden, es wurde ihm aber freigestellt, weiterhin Innendienst zu versehen. Dies nimmt der Disziplinarbeschuldigte derzeit in Anspruch, wobei aber aufgrund seiner bevorstehenden Vaterschaft und des Anfahrtsweges zum Arbeitsplatz der Beschwerdeführer in Zukunft wieder in den Wechseldienst und somit in den Außendienst wechseln wird, soweit er nicht in eine andere Landespolizeidirektion versetzt wird, was derzeit aber nicht absehbar ist.
Der Disziplinarbeschuldigte ist seit 01.12.2018 definitiv gestellt.
Der Disziplinarbeschuldigte ist – abgesehen vom gegenständlichen Verfahren – disziplinarrechtlich unbescholten. Belobigungen hat er einerseits für seine Teilnahme am österreichischen Kontingent beim G20-Gipfel in Hamburg und andererseits für sein Einschreiten bei dem Terroranschlag vom 02.11.2020 in Wien (in Form eines hiefür geschaffenen Anerkennungszeichens) erhalten.
Der Disziplinarbeschuldigte hat im März 2024 (Monat der mündlichen Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde, in Folge: Behörde) einen Grundbezug von € 2.545,60 und eine Wachdienstzulage von € 121,60 bezogen., ihm kommt das Hälfteeigentum einer Eigentumswohnung und das Eigentum eines PKWs zu, für die Wohnung hat er Schulden in der Höhe von € 180.000,- sowie zur Bedeckung der Kosten aus dem Straf- und Disziplinarverfahren einen Kredit in der Höhe von € 5.000,-. Zur Tilgung des Wohnungskredits und zur Tilgung eines Kredits für seinen PKW hat er € 600,- pro Monat zu bezahlen.
Der Disziplinarbeschuldigte ist verheiratet, hat derzeit keine Kinder, wobei seine Frau im November 2024 das erste gemeinsame Kind erwartet, und derzeit noch keine Sorgepflichten.
1.2. Mit Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen
1. am 01.08.2022, um 10:30 Uhr, in Wien 2., Rotenturmstraße 29, im dort etablierten McDonalds im Zuge einer Amtshandlung wegen einer Assistenzleistung wegen eines vor längerer Zeit gekündigten Mitarbeiters gemeinsam mit RevInsp. XXXX und dem ehemaligen Asp. XXXX der beamtshandelten Person XXXX offenbar ohne ersichtlichen Grund mehrere Handballenstöße versetzt, diesen in weiterer Folge in eine Ecke gedrängt, sodann mehrfach Schläge und Tritte versetzt, wodurch er XXXX zumindest am Körper misshandelte, und letztlich Pfefferspray eingesetzt zu haben,1. am 01.08.2022, um 10:30 Uhr, in Wien 2., Rotenturmstraße 29, im dort etablierten McDonalds im Zuge einer Amtshandlung wegen einer Assistenzleistung wegen eines vor längerer Zeit gekündigten Mitarbeiters gemeinsam mit RevInsp. römisch 40 und dem ehemaligen Asp. römisch 40 der beamtshandelten Person römisch 40 offenbar ohne ersichtlichen Grund mehrere Handballenstöße versetzt, diesen in weiterer Folge in eine Ecke gedrängt, sodann mehrfach Schläge und Tritte versetzt, wodurch er römisch 40 zumindest am Körper misshandelte, und letztlich Pfefferspray eingesetzt zu haben,
2. nach der oben angeführten Amtshandlung den XXXX ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 170 Abs. 1 Z 1 StPO festgenommen zu haben und2. nach der oben angeführten Amtshandlung den römisch 40 ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO festgenommen zu haben und
3. am 01.08.2022 nach der oben angeführten Amtshandlung einen tatsachenwidrigen Amtsvermerk verfasst zu haben, zumal in diesem Amtsvermerk die strafbaren Handlungen bzw. das strafbare Verhalten des XXXX dokumentiert wurde, obwohl diese Behauptungen laut Videoauswertung falsch waren.3. am 01.08.2022 nach der oben angeführten Amtshandlung einen tatsachenwidrigen Amtsvermerk verfasst zu haben, zumal in diesem Amtsvermerk die strafbaren Handlungen bzw. das strafbare Verhalten des römisch 40 dokumentiert wurde, obwohl diese Behauptungen laut Videoauswertung falsch waren.
Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde gegen den Disziplinarbeschuldigten eine Geldbuße in der Höhe von € 1.650,- verhängt.
Das Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, wurde am 11.04.2024 an den Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Inneres (in Folge: Disziplinaranwalt) und am 18.04.2024 an den damaligen Vertreter des Disziplinarbeschuldigten, jeweils durch RSb, übermittelt und übernommen.
Seitens des Disziplinarbeschuldigten ist keine Beschwerde aktenkundig, er hat einen Rechtsmittelverzicht abgegeben. Der Disziplinaranwalt hat am 07.05.2024 eine Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe mittels E-Mails bei der Behörde eingebracht.
1.3. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.10.2023, 86 Hv 45/23a, wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen am 01.08.2022 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits hierzu rechtskräftig verurteilten RevInsp. XXXX und XXXX als Beteiligte (§ 12 StGB) als Polizeibeamte mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, und zwar1.3. Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 09.10.2023, 86 Hv 45/23a, wurde der Disziplinarbeschuldigte schuldig gesprochen am 01.08.2022 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den bereits hierzu rechtskräftig verurteilten RevInsp. römisch 40 und römisch 40 als Beteiligte (Paragraph 12, StGB) als Polizeibeamte mit dem Vorsatz, dadurch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen, ihre Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht zu haben, und zwar
A./ mit dem Vorsatz, dadurch XXXX in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit zu schädigen, indem ihm der Disziplinarbeschuldigte ohne rechtliche Grundlage zunächst einen Handballenstoß versetzte, sie ihn in die Ecke drängten, wiederholt an ihm zerrten, der Disziplinarbeschuldigte ihm mehrfach Schläge und Tritte versetzte, sie ihn nach unten drückten und zu Boden brachten und der Disziplinarbeschuldigte und XXXX Pfefferspray gegen ihn sprühten und sie ihn ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 170 Abs 1 Z 1 StPO festnahmen;A./ mit dem Vorsatz, dadurch römisch 40 in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit zu schädigen, indem ihm der Disziplinarbeschuldigte ohne rechtliche Grundlage zunächst einen Handballenstoß versetzte, sie ihn in die Ecke drängten, wiederholt an ihm zerrten, der Disziplinarbeschuldigte ihm mehrfach Schläge und Tritte versetzte, sie ihn nach unten drückten und zu Boden brachten und der Disziplinarbeschuldigte und römisch 40 Pfefferspray gegen ihn sprühten und sie ihn ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach Paragraph 170, Absatz eins, Ziffer eins, StPO festnahmen;
B./ mit dem Vorsatz, den Staat in dessen Recht auf Verfolgung und Aufklärung von Straftaten zu schädigen, indem sie seinen wahrheitswidrigen Amtsvermerk vom 01.08.2022 zu PAD/22/01555533/001/KRIM verfassten.
Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Der Disziplinarbeschuldigte hat hierdurch die Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB begangen und wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr sowie gemäß Paragraph 389, Absatz eins, StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt, die verhängte Freiheitsstrafe wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Folgender Sachverhalt wurde im Urteil festgestellt:
„1. Der im Jahr 1992 in Oberpullendorf geborene Angeklagte […] ist österreichischer Staatsbürger und verheiratet. Er ist als Polizeibeamter tätig und erzielt ein Einkommen von ca. EUR 2.200,- netto pro Monat. Er verfügt an Vermögen über das Hälfteeigentum an einer Eigentumswohnung, wobei er hierfür für einen Kredit in Höhe von EUR 200.000,- eine monatliche Rate von EUR 325,- leistet. Weitere EUR 250,- zahlt er an monatlicher Kreditrate für einen PKW. Ihn treffen keine Sorgepflichten.
Der Angeklagte ist in Österreich gerichtlich unbescholten.
2. XXXX begab sich am 1. August 2022 ohne Berechtigung hierzu in die Küche der McDonalds-Filiale Rotenturmstraße 29, 1010 Wien. Die Mitarbeiter der McDonalds-Filiale verständigten daraufhin die Polizei. Der Angeklagte und seine Kollegen Revierinspektorin XXXX und Aspirant XXXX begaben sich zum Einsatzort, wobei der Angeklagte den Einsatz leitete. Sie begleiteten XXXX zunächst aus der Küche in einen anderen Raum. Der Aufforderung des Angeklagten, das Lokal zu verlassen, kam XXXX ausdrücklich nicht nach. Ebenso weigerte sich XXXX auf Aufforderung des Angeklagten, den Abstand zu vergrößern und sich in eine Ecke des Raumes zu begeben.2. römisch 40 begab sich am 1. August 2022 ohne Berechtigung hierzu in die Küche der McDonalds-Filiale Rotenturmstraße 29, 1010 Wien. Die Mitarbeiter der McDonalds-Filiale verständigten daraufhin die Polizei. Der Angeklagte und seine Kollegen Revierinspektorin römisch 40 und Aspirant römisch 40 begaben sich zum Einsatzort, wobei der Angeklagte den Einsatz leitete. Sie begleiteten römisch 40 zunächst aus der Küche in einen anderen Raum. Der Aufforderung des Angeklagten, das Lokal zu verlassen, kam römisch 40 ausdrücklich nicht nach. Ebenso weigerte sich römisch 40 auf Aufforderung des Angeklagten, den Abstand zu vergrößern und sich in eine Ecke des Raumes zu begeben.
3. Der Angeklagte griff XXXX daraufhin an, obwohl dieser seinerseits keinen Angriff setzte, nicht näher kam und die Hände nicht zur Faust geballt hatte, und versetzte ihm zwei Handballenstöße gegen den Oberkörper, wodurch dieser nach hinten gestoßen wurde. In weiterer Folge kam es zwischen XXXX und dem Angeklagten zu gegenseitigen Schlägen und einem Gerangel, wobei sich XXXX nur gegen den Angriff des Angeklagten zur Wehr setzte. Der Angeklagte und die beiden Kollegen drängten XXXX in die Ecke des Raumes und zerrten wiederholt an ihm. Der Angeklagte versetzte XXXX mehrfach Schläge und Tritte. Der Angeklagte und die beiden Kollegen drückten XXXX nach unten und brachten ihn zu Boden. Bei dem Vorfall sprühten der Angeklagte und Aspirant XXXX auch mehrfach Pfefferspray gegen XXXX . Schließlich nahmen der Angeklagte und die beiden Kollegen XXXX fest.3. Der Angeklagte griff römisch 40 daraufhin an, obwohl dieser seinerseits keinen Angriff setzte, nicht näher kam und die Hände nicht zur Faust geballt hatte, und versetzte ihm zwei Handballenstöße gegen den Oberkörper, wodurch dieser nach hinten gestoßen wurde. In weiterer Folge kam es zwischen römisch 40 und dem Angeklagten zu gegenseitigen Schlägen und einem Gerangel, wobei sich römisch 40 nur gegen den Angriff des Angeklagten zur Wehr setzte. Der Angeklagte und die beiden Kollegen drängten römisch 40 in die Ecke des Raumes und zerrten wiederholt an ihm. Der Angeklagte versetzte römisch 40 mehrfach Schläge und Tritte. Der Angeklagte und die beiden Kollegen drückten römisch 40 nach unten und brachten ihn zu Boden. Bei dem Vorfall sprühten der Angeklagte und Aspirant römisch 40 auch mehrfach Pfefferspray gegen römisch 40 . Schließlich nahmen der Angeklagte und die beiden Kollegen römisch 40 fest.
4. Der Angeklagte wusste und wollte bei den im vorigen Absatz angeführten Tathandlungen, nämlich bei der Gewaltanwendung, dem Waffengebrauch (Pfefferspray) und der Festnahme, dass er als Polizeibeamter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit RevInsp. XXXX und Aspirant XXXX die Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Er wusste und wollte dabei auch, dass er dadurch einen anderen an seinen Rechten schädigte, nämlich XXXX in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit.4. Der Angeklagte wusste und wollte bei den im vorigen Absatz angeführten Tathandlungen, nämlich bei der Gewaltanwendung, dem Waffengebrauch (Pfefferspray) und der Festnahme, dass er als Polizeibeamter im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit RevInsp. römisch 40 und Aspirant römisch 40 die Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Er wusste und wollte dabei auch, dass er dadurch einen anderen an seinen Rechten schädigte, nämlich römisch 40 in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit und persönliche Freiheit.
5. Im Anschluss an den Vorfall sah sich der Angeklagte das Video der Überwachungskamera, das sich nunmehr als ON 2.6.1 im Akt befindet, an und verfasste noch am 1. August 2022 den Amtsvermerk zu PAD/22/01555533/001/KRIM, betreffend den Verdacht des Widerstand gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 StGB gegen XXXX , der sich nunmehr als ON 2.3 im Akt befindet. Der Angeklagte schrieb in dem Amtsvermerk auf Seite 2, neunte Zeile von unten, wahrheitswidrig, dass XXXX „seine linke Faust ballte“. Der Angeklagte schrieb in dem Amtsvermerk auf Seite 2, fünfte und sechste Zeile von unten, zudem wahrheitswidrig: „Er verkürzte noch den Abstand indem er einen Schritt auf die einschreitenden Beamten zu machte.“5. Im Anschluss an den Vorfall sah sich der Angeklagte das Video der Überwachungskamera, das sich nunmehr als ON 2.6.1 im Akt befindet, an und verfasste noch am 1. August 2022 den Amtsvermerk zu PAD/22/01555533/001/KRIM, betreffend den Verdacht des Widerstand gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, StGB gegen römisch 40 , der sich nunmehr als ON 2.3 im Akt befindet. Der Angeklagte schrieb in dem Amtsvermerk auf Seite 2, neunte Zeile von unten, wahrheitswidrig, dass römisch 40 „seine linke Faust ballte“. Der Angeklagte schrieb in dem Amtsvermerk auf Seite 2, fünfte und sechste Zeile von unten, zudem wahrheitswidrig: „Er verkürzte noch den Abstand indem er einen Schritt auf die einschreitenden Beamten zu machte.“
6. Der Angeklagte wusste und wollte bei der im vorigen Absatz angeführten Tathandlung, dass er einen in Teilen inhaltlich unrichtigen Amtsvermerk verfasste, und dass er dadurch als Polizeibeamter die Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht. Er wusste und wollte dabei auch, dass er dadurch einen anderen an seinen Rechten schädigte, nämlich den Staat in seinem Recht auf Verfolgung und Aufklärung von Straftaten.“
1.4. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Disziplinarbeschuldigten seine Dienstpflichtverletzungen bzw. Straftaten vom 01.08.2022 (siehe die Feststellungen zu 1.2. und 1.3.) vollumfänglich, das bedeutet sowohl hinsichtlich der inneren als auch der äußeren Tatseite, eingestanden, er hat sich von diesen distanziert.
Das Verhalten des Beschwerdeführers am 01.08.2022 steht im krassen Widerspruch zu seinem sonstigen Verhalten, er wird hat sich sowohl vor als auch nach diesem Verhalten als vorbildlicher, engagierter und gesetzestreuer Exekutivbediensteter gezeigt, jedenfalls soweit dieser unter mittelbarer oder unmittelbarer Beobachtung des jeweiligen Vorgesetzten bzw. der jeweiligen Vorgesetzten gestanden ist.
Der Beschwerdeführer wurde vor dem Vorfall am 01.08.2022 zum Einsatztrainer ausgebildet, wobei seine Ausbildung nach dem Vorfall bzw. nach der deshalb erfolgten Anklageerhebung abgebrochen, jedenfalls unterbrochen, wurde.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich im Wesentlichen aus der Aktenlage sowie den damit übereinstimmenden Angaben des Disziplinarbeschuldigten, lediglich die Angaben zur derzeitigen Kredithöhe und zum Kredit zur Bedeckung der Verfahrenskosten können sich nur auf die Angaben des Disziplinarbeschuldigten stützen, die aber lebensnahe sind und denen die Parteien nicht entgegengetreten sind, sodass diese der Entscheidung unterstellt werden können.
Hinsichtlich der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte in Zukunft wieder im Außendienst verwendet werden kann, ist auf seine Ausführungen und die der Zeugin Brgd.in XXXX , BA MA zu verweisen, die als Kommandantin der Einsatzabteilung, in der der Disziplinarbeschuldigte gerade Dienst versieht, und daher über die entsprechenden Informationen verfügen muss.Hinsichtlich der Frage, ob der Disziplinarbeschuldigte in Zukunft wieder im Außendienst verwendet werden kann, ist auf seine Ausführungen und die der Zeugin Brgd.in römisch 40 , BA MA zu verweisen, die als Kommandantin der Einsatzabteilung, in der der Disziplinarbeschuldigte gerade Dienst versieht, und daher über die entsprechenden Informationen verfügen muss.
Diese hat auch angegeben, dass sie dem Disziplinarbeschuldigten freigestellt hat, ob dieser wieder im Außendienst verwendet werden will; diese Angaben treffen sich mit denen des Disziplinarbeschuldigten. Zwar hat der Disziplinarbeschuldigte auch angegeben, nicht zu wissen, ob er sich jemals wieder zutraue, Außendienst zu versehen, auf Grund der Schilderungen zu seinem Anfahrtsweg zu seiner Dienststelle und der auf den Disziplinarbeschuldigten zukommenden Vaterschaft ist aber davon auszugehen, dass er wieder den Wechseldienst anstreben wird, um nicht jeden Tag in den Dienst kommen zu müssen (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in der Verh.-Schr. S. 16).Diese hat auch angegeben, dass sie dem Disziplinarbeschuldigten freigestellt hat, ob dieser wieder im Außendienst verwendet werden will; diese Angaben treffen sich mit denen des Disziplinarbeschuldigten. Zwar hat der Disziplinarbeschuldigte auch angegeben, nicht zu wissen, ob er sich jemals wieder zutraue, Außendienst zu versehen, auf Grund der Schilderungen zu seinem Anfahrtsweg zu seiner Dienststelle und der auf den Disziplinarbeschuldigten zukommenden Vaterschaft ist aber davon auszugehen, dass er wieder den Wechseldienst anstreben wird, um nicht jeden Tag in den Dienst kommen zu müssen (siehe die diesbezüglichen Ausführungen in der Verh.-Schr. Sitzung 16).
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus der in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen vorgehaltenen Aktenlage.
2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den Aussagen der oben genannten Zeugin sowie seines ehemaligen Polizeiinspektionskommandanten ChefInsp. XXXX und seines nunmehrigen Fachbereichsleiters in der Einsatzabteilung ChefInsp. XXXX , aber auch aus den Dienstbeschreibungen des Obst. Mag. XXXX , BA, und des Obstlt XXXX , BA, die in das Verfahren eingeführt wurden.2.3. Die Feststellungen zu 1.4. ergeben sich aus der Wahrnehmung des erkennenden Senates in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den Aussagen der oben genannten Zeugin sowie seines ehemaligen Polizeiinspektionskommandanten ChefInsp. römisch 40 und seines nunmehrigen Fachbereichsleiters in der Einsatzabteilung ChefInsp. römisch 40 , aber auch aus den Dienstbeschreibungen des Obst. Mag. römisch 40 , BA, und des Obstlt römisch 40 , BA, die in das Verfahren eingeführt wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Der Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses der Behörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, ist unbekämpft geblieben.
Diesbezüglich judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Ausspruch über die Schuld von jenem über die Strafe in einer Disziplinarsache trennbar ist. Hinsichtlich nicht bekämpfter Teile eines Disziplinarerkenntnisses tritt Teilrechtskraft ein. Wird allein der Ausspruch über die Strafe bekämpft, so erwächst der Schuldspruch in Rechtskraft (siehe VwGH 21.10.2022, Ra 2022/09/0043; VwGH 25.01.2024, Ro 2023/09/0009).
Dies ist hier der Fall, das bedeutet, dass einerseits der Schuldspruch im Disziplinarerkenntnis der Behörde vom 09.04.2024, 2024-0.113.380, in Rechtskraft erwachsen und somit nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist sowie andererseits, dass vom Schuldspruch bei der Strafbemessung auszugehen ist.
3.2. Zur Beschwerde des Disziplinaranwalts gegen die Strafe:
Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG.
Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Behörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Behörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Behörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG und des Art. 130 Abs. 4 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Behörde setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Behörde auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Behörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und des Artikel 130, Absatz 4, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).
Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die Behörde zu überprüfen. Gemäß § 92 Abs. 1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.Es ist daher in weiterer Folge die Ermessensübung durch die Behörde zu überprüfen. Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 93 Abs. 2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z. 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).Gemäß Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
Im gegenständlichen Fall irrt die Behörde schon bei der Auswahl des Strafmittels; selbst bei einem erheblichen Überwiegen der Milderungsgründe käme eine Geldbuße beim Vorliegen von drei im Dienst und vorsätzlich bzw. hinsichtlich des Befugnismissbrauchs wissentlich begangenen schwersten Dienstpflichtverletzung jedenfalls nicht in Betracht, die Strafbemessung ist daher nicht im Sinne des Gesetzes.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Strafbemessung selbst vorzunehmen, wobei – es liegt eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes vor – das Verbot der reformatio in peius, das im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des § 129 BDG 1979 gegeben ist, nicht zur Anwendung kommt. Es kann daher eine strengere Strafe verhängt werden, als die von der Behörde verhängte.Das Bundesverwaltungsgericht hat daher die Strafbemessung selbst vorzunehmen, wobei – es liegt eine Beschwerde des Disziplinaranwaltes vor – das Verbot der reformatio in peius, das im Disziplinarverfahren nur durch die Bestimmung des Paragraph 129, BDG 1979 gegeben ist, nicht zur Anwendung kommt. Es kann daher eine strengere Strafe verhängt werden, als die von der Behörde verhängte.
3.3. Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung sieht der Senat die unter Spruchpunkt I) 1. Z 1 des Disziplinarerkenntnisses dargestellte Dienstpflichtverletzung an, weil hier durch den Disziplinarbeschuldigten rechtsgrundlos und in nicht nachvollziehbarer Art und Weise ein Normunterworfener, nämlich XXXX , körperlich angegriffen wurde, dies in weiterer Folge sogar mit einer Waffe, nämlich dem Pfefferspray, zumal es zur Herstellung des vom Disziplinarbeschuldigten als notwendig erachteten Abstands zwischen ihm und XXXX gereicht hätte, den XXXX , ohne diesem eine Schlag gegen die Brust zu versetzen, wegzuschieben, wenn dieser auf die verbale Aufforderung, zurückzutreten, nicht reagiert hätte. 3.3. Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung sieht der Senat die unter Spruchpunkt römisch eins) 1. Ziffer eins, des Disziplinarerkenntnisses dargestellte Dienstpflichtverletzung an, weil hier durch den Disziplinarbeschuldigten rechtsgrundlos und in nicht nachvollziehbarer Art und Weise ein Normunterworfener, nämlich römisch 40 , körperlich angegriffen wurde, dies in weiterer Folge sogar mit einer Waffe, nämlich dem Pfefferspray, zumal es zur Herstellung des vom Disziplinarbeschuldigten als notwendig erachteten Abstands zwischen ihm und römisch 40 gereicht hätte, den römisch 40 , ohne diesem eine Schlag gegen die Brust zu versetzen, wegzuschieben, wenn dieser auf die verbale Aufforderung, zurückzutreten, nicht reagiert hätte.
Gegenständlich ist die schwerste Dienstpflichtverletzung als sehr schwerwiegend einzuschätzen, weil erwartet werden kann, dass Exekutivbeamte durch ihr Verhalten – auch in aufgeheizten Situationen – nicht rechtsgrundlos Gewalt einsetzen, weil es hiedurch einerseits zu einer Verletzung von Rechten des oder der Betroffenen kommt und andererseits durch die zu erwartende Gegenreaktion des oder der Betroffenen, der sich mit einem rechtswidrigen Angriff konfrontiert sieht, in einer lebensnahen Betrachtung wahrscheinlich – wie auch hier – zu weiteren Tätlichkeiten kommen wird, die dann die Gefahr auch erheblicher Verletzungen des oder der Betroffenen als auch aller einschreitenden Exekutivbeamten bedeutet.
Aber auch die anderen Dienstpflichtverletzungen sind als sehr schwerwiegend zu bezeichnen, da es wesentliches Element des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Polizeiarbeit ist, dass Exekutivorgane Festnahmen nur aussprechen, wenn diese rechtlich zulässig sind bzw. jedenfalls nicht dann, wenn sie wissen, dass diese einen Befugnismissbrauch darstellen sowie nur wahrheitsgemäße Meldungen verfassen bzw. nicht wissentlich eine wahrheitswidrige Meldung verfassen, insbesondere, wenn es um die Darstellung einer Handlung, die den Betroffenen in den Verdacht bringt, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, geht; dies auch deshalb, weil oftmals die Darstellung des Exekutivorgans im Wesentlichen relevant für die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes ist und es oftmals neben dieser und der Aussage des Betroffenen keine anderen Beweismittel gibt. Auch hier wäre es wohl zu einer Verurteilung des XXXX gekommen, wäre nicht das Video des Vorfalls (vom Disziplinarbeschuldigten) sichergestellt worden.Aber auch die anderen Dienstpflichtverletzungen sind als sehr schwerwiegend zu bezeichnen, da es wesentliches Element des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Polizeiarbeit ist, dass Exekutivorgane Festnahmen nur aussprechen, wenn diese rechtlich zulässig sind bzw. jedenfalls nicht dann, wenn sie wissen, dass diese einen Befugnismissbrauch darstellen sowie nur wahrheitsgemäße Meldungen verfassen bzw. nicht wissentlich eine wahrheitswidrige Meldung verfassen, insbesondere, wenn es um die Darstellung einer Handlung, die den Betroffenen in den Verdacht bringt, eine gerichtlich strafbare Handlung begangen zu haben, geht; dies auch deshalb, weil oftmals die Darstellung des Exekutivorgans im Wesentlichen relevant für die Sachverhaltsfeststellungen des Strafgerichtes ist und es oftmals neben dieser und der Aussage des Betroffenen keine anderen Beweismittel gibt. Auch hier wäre es wohl zu einer Verurteilung des römisch 40 gekommen, wäre nicht das Video des Vorfalls (vom Disziplinarbeschuldigten) sichergestellt worden.
Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch im Zusammenhang mit einer Suspendierung – aus, dass der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, bedeutet. Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob der Misshandelte tatsächlich Verletzungen davongetragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038).Hiezu führt der Verwaltungsgerichtshof – wenn auch im Zusammenhang mit einer Suspendierung – aus, dass der in Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 enthaltene Begriff „Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben“ nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, bedeutet. Exekutivbeamte als Vertreter der Ordnungsgewalt haben u.a. die Aufgabe, Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit einer Person entgegen zu treten; solche Übergriffe zu unterbinden gehört damit zum Kernbereich ihrer Aufgaben. Aus diesem Grunde bilden aggressive Übergriffe von Exekutivbeamten auf die körperliche Integrität von Personen in der Regel Dienstpflichtverletzungen, denen nicht bloß Bagatellcharakter zukommt. Dabei ist es für die Qualifikation als Dienstpflichtverletzung unerheblich, ob der Misshandelte tatsächlich Verletzungen davongetragen hat oder nicht (VwGH 22.06.2005, 2004/09/0038).
Es liegt somit für die Strafbemessung eine sehr schwerwiegende Dienstpflichtverletzung vor; die beiden anderen Dienstpflichtverletzungen werden erst im Rahmen der Erschwernisgründe zu würdigen sein.
Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ (vgl. 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß § 93 Abs. 1 BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007).Zur Generalprävention ist einleitend darauf hinzuweisen, dass mit der Dienstrechtsnovelle 2008 das Strafbemessungskriterium der Generalprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken) neben jenem der Spezialprävention (Bemessung der Strafe soweit dies erforderlich ist um der Begehung von weiteren Dienstpflichtverletzungen durch den Beschuldigten entgegenzuwirken) in das Gesetz eingeführt wurde und beide Gesichtspunkte bei der Strafbemessung ausgehend von der Schwere der Dienstpflichtverletzung ebenso wie die Erschwerungs- und die Milderungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Berücksichtigung finden müssen vergleiche VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105). Nach den Gesetzeserläuterungen soll es nunmehr möglich sein, „bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen“ vergleiche 1 BlgNR 24. GP., 5), auch wenn das nicht bedeutet, dass bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen Milderungsgründe nicht auch zu berücksichtigen wären und die Strafbemessung nicht auch hier in einer Gesamtbetrachtung insbesondere sowohl der Erschwerungsgründe als auch der Milderungsgründe unter Einbeziehung und Würdigung aller für die Ausmessung der Strafe gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG maßgeblichen Gesichtspunkte geboten wäre (VwGH 21.10.2022, Ro 2022/09/0007