Entscheidungen zu § 70 Abs. 2 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 1-2 von 2

TE Vwgh Erkenntnis 1999/3/24 98/12/0527

Die Beschwerdeführerin steht als wirkliche Hofrätin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Burgenland. Sie ist Leiterin des Hauptreferates Veterinärwesen, welches zur Abteilung Agrar- und Veterinärwesen des Amtes der Burgenländischen Landesregierung gehört. Unter dem Datum 24. November 1997 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde unter Verwendung eines internen Formulares eine von ihr ausgeübte Nebenbeschäftigung aufgrund eines Dienstvertrages mit d... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 24.03.1999

RS Vwgh 1999/3/24 98/12/0527

Index: L22001 Landesbedienstete Burgenland
Norm: LBDG Bgld 1997 §70 Abs2;
Rechtssatz: Wenn in Bezug auf die Ausübung der fachlichen Dienstaufsicht zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung ein Verhältnis der Überordnung und Unterordnung besteht, so ist die Nebenbeschäftigung nach dem Sinngehalt des § 70 Abs 2 LBDG 1997 unzulässig. Auf quantitative Aspekte (geringer Umfang der Nebenbeschäftigung) kommt es dabei nicht ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 24.03.1999

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