RS Vwgh 1999/3/24 98/12/0527

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Veröffentlicht am 24.03.1999
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L22001 Landesbedienstete Burgenland

Norm

LBDG Bgld 1997 §70 Abs2;

Rechtssatz

Wenn in Bezug auf die Ausübung der fachlichen Dienstaufsicht zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung ein Verhältnis der Überordnung und Unterordnung besteht, so ist die Nebenbeschäftigung nach dem Sinngehalt des § 70 Abs 2 LBDG 1997 unzulässig. Auf quantitative Aspekte (geringer Umfang der Nebenbeschäftigung) kommt es dabei nicht an, auch ist hiebei nicht maßgeblich, ob die Tätigkeiten des Beamten in seinen jeweiligen Aufgabenbereichen jeweils (nur) als SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT anzusehen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120527.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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