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L22001 Landesbedienstete BurgenlandNorm
LBDG Bgld 1997 §70 Abs2;Rechtssatz
Wenn in Bezug auf die Ausübung der fachlichen Dienstaufsicht zwischen Haupt- und Nebenbeschäftigung ein Verhältnis der Überordnung und Unterordnung besteht, so ist die Nebenbeschäftigung nach dem Sinngehalt des § 70 Abs 2 LBDG 1997 unzulässig. Auf quantitative Aspekte (geringer Umfang der Nebenbeschäftigung) kommt es dabei nicht an, auch ist hiebei nicht maßgeblich, ob die Tätigkeiten des Beamten in seinen jeweiligen Aufgabenbereichen jeweils (nur) als SACHVERSTÄNDIGENTÄTIGKEIT anzusehen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120527.X01Im RIS seit
20.11.2000