TE Dok 2019/5/2 42094-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.05.2019
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Norm

BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §48
BDG 1979 §51
BDG 1979 §52

Schlagworte

Ungerechtfertigte Abwesenheit v Dienst KS ohne Bestätig.

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

 

1.   er hat es im Zuge seiner telefonischen Krankmeldung an seiner Dienststelle unterlassen, der Aufforderung einer unverzüglichen Vorlage einer Krankmeldung nachzukommen, und diese bis dato nicht beigebracht, sodass er durch dieses Verhalten auch die im § 44 Abs.1 BDG geforderte Unterstützung des Vorgesetzten zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes vereitelte,

2.   er hat es unterlassen, dem Dienstauftrag nachzukommen, sich einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen,

er hat dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 44 Abs. 1 BDG i.V.m. der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ GZ: P4/455939/2012, vom 28.12.2012, Pkt. II.4, „Krankenbestätigung“, § 48 BDG, § 51 BDG und § 52 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen.

 

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 2 BDG die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 500,- (in Worten: fünfhundert) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, gründet sich auf die Disziplinaranzeige sowie den Erhebungen der LPD.

 

Sachverhalt:

Es wurde ein Aktenvorgang dem Referat PA zugeteilt, wonach N.N. im Verdacht steht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

N.N. wurde im Zuge seiner telefonischen Krankmeldung seitens der PA zur unverzüglichen Vorlage einer Krankmeldung aufgefordert. Er sicherte dies zu. N.N. wurde durch das Referat Polizeiärztlicher Dienst zur Untersuchung aufgefordert. Beiden Aufforderungen leistete N.N. keine Folge. Es wurde über Auftrag eine Krankenstandkontrolle an der Wohnadresse durchgeführt, diese verlief ebenfalls negativ. Die Wohnungstüre wurde trotz mehrmaligem Klopfen nicht geöffnet.

Aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst wurden die Bezüge des N.N, eingestellt.

Weiters wird angemerkt, dass bezüglich N.N. ein eingeleitetes Ruhestandsverfahren besteht.

Verantwortung:

N.N. konnte zu den angeführten Verfehlungen niederschriftlich nicht befragt werden, da er sich seit 12.11.2018 durchgehend nicht im Dienst befand.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

N.N. steht im Verdacht, insofern gegen § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979, § 44 Abs. 1 BDG 1979, § 48 Abs. 1 BDG 1979, § 51 Abs. 2 BDG 1979 und gegen die Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“, verstoßen zu haben, als er es unterlassen hat, eine ärztliche Bescheinigung für die Abwesenheit vom Dienst seit 12.11.2018 wegen behaupteter Erkrankung sowie die eingeforderte Nichtausgehbestätigung vorzulegen.

Rechtsgrundlagen:

BDG

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Ein Beamter hat gemäß § 44 Abs. 1 BDG 1979 seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.

Gemäß § 51 Abs. 2 BDG 1979 ist der Beamte, der durch Krankheit an der Ausübung seines Dienstes verhindert ist, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt.

Dienstanweisungen

Gemäß der Dienstanweisung „Krankenangelegenheiten“ GZ: P4/455939/2012, vom 28.12.2012, Pkt. II.4, „Krankenbestätigung“ hat der Beamte bei einer Dienstverhinderung von mehr als 3 Arbeitstagen eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit/Dienstunfähigkeit und nach Möglichkeit über deren voraussichtliche Dauer dem Leiter der Organisationseinheit, in der er Dienst versieht, vorzulegen.

Bleibt ein Bediensteter dem Dienst ungerechtfertigt fern, so entfallen die Bezüge. Die disziplinäre Verantwortlichkeit bleibt hiervon unberührt.

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 44 (1) BDG: der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 51 (1) BDG: Der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, hat den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 51 (2) BDG: Ist der Beamte durch Krankheit…. An der Ausübung seines Dienstes verhindert, so hat er seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bestätigung …..vorzulegen.

§ 52 (1) BDG: Bestehen berechtigte Zweifel an der für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung des Beamten, so hat sich dieser auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Dem Beamten wird vorgeworfen, er habe die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nicht erbracht, da er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben wäre und keine ärztliche Bestätigung vorgelegt hätte.

Zudem hat er den behördlichen Dienstauftrag nicht befolgt, sich einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

"Gerechtfertigte Abwesenheit" bedeutet, dass die Dienstbehörde die Abwesenheit nicht "verfügen" muss (also keine Bescheiderlassung erforderlich), sondern lediglich ihre Grundlage festzustellen hat;

Sofern der Beamte nicht ohnedies vom Dienst befreit oder enthoben ist, hat er jede Abwesenheit vom Dienst zu melden. Ohnedies vom Dienst befreit oder enthoben ist der Beamte im Falle des Urlaubes, Außerdienststellung, Dienstfreistellung, Präsenzdienst, Zivildienst, Suspendierung, U-Haft, Strafhaft (Erl. zum BDG 1979).

Unverzüglich bedeutet eine raschest mögliche Meldung, z.B. auch bei bevorstehenden Krankenständen, der Beamte darf daher nicht zuwarten, bis der - geplante - Operationstermin kommt und seinen Chef dann vor vollendete Tatsachen stellen (ergibt sich auch aus der Unterstützungspflicht).

Die Meldepflicht besteht für alle Beamte, also auch insoweit, als ihnen Freizeit gewährt wurde (Dienstfreistellung) (Rundschreiben des BKA, vom 26. Jänner 1984, Zl. 920.70114¬II/l b/84).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Fernbleiben des Beamten dann eigenmächtig, wenn keine ausdrückliche oder stillschweigende Gestattung vorliegt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Jänner 1968, Zl. 1436/67, vom 16. Jänner 1969, Zl. 370/68, vom 7. Dezember 1972, Zl. 1562/72 und vom 15. Juni 1981, Zlen. 81/12/0036, 0049, Slg. N.F. Nr. 10.489/A).

Ungerechtfertigt ist eine Abwesenheit vom Dienst allgemein zunächst dann, wenn dafür kein "ausreichender Entschuldigungsgrund" vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs. 3 Z. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs. 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt.

Außerdem kam der Beamte dem behördlichen Dienstauftrag, sich einer chefärztlichen Untersuchung zu unterziehen, unentschuldigt nicht nach.

Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung und des Akteninhaltes ist wohl unbestritten, dass der Beschuldigte wider die bestehenden Vorschriften gehandelt hat. Sohin liegen insgesamt zwei Dienstplfichtverletzungen vor.

Der Beamte hat keinerlei Rechtfertigung für sein Verhalten geliefert und keine schriftliche Stellungnahme abgegeben.

Lediglich im Zuge des Telefonates betreffend seiner Erkrankung versicherte der Beamte, er werde sowohl die geforderte Krankenbestätigung als auch alle ärztlichen Befundungen der Dienstbehörde für sein weiteres Ruhestandsverfahren vorlegen.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat insoferne gegen Bestimmungen des BDG verstoßen, indem er die im Dienstplan vorgesehenen Dienststunden nicht erbracht, da er unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist und keine ärztliche Bestätigung vorgelegt hat.

Zudem hat den den behördlichen DIenstautrag zur chefärztlichen Untersuchung nicht befolgt.

Als mildernd konnte die disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und die Vielzahl an Belobigungen herangezogen werden. Weiters ist anzuführen, dass bereits das Ruhestandsverfahren eingeleitet wurde.

Erschwerend war zu werten, dass insgesamt zwei Dienstpflichtverletzungen vorliegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2019
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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