Entscheidungen zu § 46 Abs. 5 BDG 1979

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 1990/12/13 90/09/0152

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor der Zollwache in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Zollamt K. Nach Ausweis der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte die belangte Behörde am 30. Juli 1990 beschlossen, gegen den Beschwerdeführer gemäß § 123 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Im Spruch: dieses Bescheides wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er h... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 13.12.1990

RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

Index: 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §105 Z1;BDG 1979 §107 Abs1;BDG 1979 §124 Abs7;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §46 Abs1;BDG 1979 §46 Abs5;
Rechtssatz: Da der Grundsatz, daß Beamte zur Selbstbelastung und Überführung nicht verpflichtet sind, auch für Selbstbezichtigungen mit disziplinären Folgen außerhalb eines Disziplinarverfahrens gilt und somit ein Beamter, dem in einer Aufsichtsbeschwerde Diens... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.12.1990

RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

Index: 19/05 Menschenrechte27/01 Rechtsanwälte63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
Norm: BDG 1979 §105 Z1;BDG 1979 §107 Abs1;BDG 1979 §124 Abs7;BDG 1979 §44 Abs1;BDG 1979 §46 Abs1;BDG 1979 §46 Abs5;MRK Art6 Abs1;RAO 1868 §9 Abs2;
Rechtssatz: Wenn auch die generelle Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht im § 46 Abs 5 BDG 1979 nur für Äußerungen "im Disziplinarverfahren", in welchem sich der Besch durch einen Rechts... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 13.12.1990

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