RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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Index

19/05 Menschenrechte
27/01 Rechtsanwälte
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs7;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §46 Abs5;
MRK Art6 Abs1;
RAO 1868 §9 Abs2;

Rechtssatz

Wenn auch die generelle Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht im § 46 Abs 5 BDG 1979 nur für Äußerungen "im Disziplinarverfahren", in welchem sich der Besch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, gilt, so ist es selbstverständlich, daß dem Beamten im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens nicht ein Sachverhalt vorgeworfen und er zugleich daran gehindert sein kann, sich dagegen mit den garantierten Rechtsschutzmitteln zu wehren. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehört die Hinzuziehung und Information eines Rechtsanwaltes, dessen Beruf ein Vertrauensberuf ist, der ihm eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete Stellung zuweist. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 2 erster Satz RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X12

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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