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19/05 MenschenrechteNorm
BDG 1979 §105 Z1;Rechtssatz
Wenn auch die generelle Ausnahme von der Verschwiegenheitspflicht im § 46 Abs 5 BDG 1979 nur für Äußerungen "im Disziplinarverfahren", in welchem sich der Besch durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen kann, gilt, so ist es selbstverständlich, daß dem Beamten im Vorfeld eines Disziplinarverfahrens nicht ein Sachverhalt vorgeworfen und er zugleich daran gehindert sein kann, sich dagegen mit den garantierten Rechtsschutzmitteln zu wehren. Zu den wesentlichen Grundsätzen eines fairen Verfahrens gehört die Hinzuziehung und Information eines Rechtsanwaltes, dessen Beruf ein Vertrauensberuf ist, der ihm eine auf Wahrheit und Gerechtigkeit verpflichtete Stellung zuweist. Der Rechtsanwalt ist gemäß § 9 Abs 2 erster Satz RAO zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X12Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.07.2014