RS Vwgh 1990/12/13 90/09/0152

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Veröffentlicht am 13.12.1990
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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §105 Z1;
BDG 1979 §107 Abs1;
BDG 1979 §124 Abs7;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §46 Abs1;
BDG 1979 §46 Abs5;

Rechtssatz

Da der Grundsatz, daß Beamte zur Selbstbelastung und Überführung nicht verpflichtet sind, auch für Selbstbezichtigungen mit disziplinären Folgen außerhalb eines Disziplinarverfahrens gilt und somit ein Beamter, dem in einer Aufsichtsbeschwerde Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden, bereits im Vorfeld eines (möglichen) Disziplinarverfahrens zur Rechtswahrung und zu seiner Unterstützung gegenüber der eigenen Dienstbehörde einen Rechtsanwalt beiziehen und denselben über den wahren Vorgang zum Zwecke der Abfassung einer Stellungnahme unterrichten kann, so kann darin begrifflich keine Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990090152.X11

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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