Entscheidungsdatum
18.09.2018Norm
Auskunftspflichtgesetz §1Spruch
W258 2122531-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dr. Helmut BLUM, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Bescheid des Landesschulrat für Niederösterreich vom XXXX , GZ XXXX , in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgegenständlich ist die Frage, ob der Landesschulrat für Niederösterreich (in Folge kurz "belangte Behörde") das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers (in Folge kurz "BF") vom XXXX über Antrag des BF vom XXXX zu Recht mit Bescheid vom XXXX abgewiesen hat, weil die Fragen des BF zum Teil bereits von Dritten beantwortet worden und zum Teil unzulässig seien.
I. Verfahrensgang:
Der BF stellte am XXXX jeweils gleichlautende Auskunftsbegehren an das Bundesministerium für Bildung und Frauen (in Folge kurz "BMBF"), das Bundeskanzleramt und an die belangte Behörde. Am XXXX versendete das BMBF an den Rechtsvertreter des BF ein Antwortschreiben ohne Zustellnachweis.
Am 02.06.2015 urgierte der BF vertreten durch seinen Rechtsanwalt mit eingeschriebenem Brief vergeblich die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom XXXX .
Mit eingeschriebenem Brief vom XXXX beantragte der BF vertreten durch seinen Rechtsanwalt die Ausstellung und Zustellung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des BF vom XXXX bzw XXXX ab und führte zusammengefasst im Wesentlichen begründend aus, die Fragen des BF seien bereits mit Schreiben des BMBF vom 03.04.2015 beantwortet worden, darüber hinaus würden sich einige Fragen auf fiktive Sachverhalte beziehen, die nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des BF vom 22.02.2016, in der er beantragt, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der belangten Behörde aufgetragen werde, seinem Auskunftsbegehren vom XXXX und XXXX vollinhaltlich zu entsprechen und die gestellten Fragen zu beantworten, in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen. Begründend führte der BF aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Fragestellungen auf fiktive Sachverhalte beziehen würden, die Behörde bliebe hierfür auch eine nachvollziehbare Begründung schuldig; eine Auskunft habe er - auch von den anderen mit der gegenständlichen Problematik befassten Behörden - tatsächlich nicht erhalten.
Die belangte Behörde legte die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 01.03.2016, hg eingelangt am 03.03.2016, unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.
Mit Verfügung des hg Geschäftsverteilungsausschusses vom 27.06.2018 wurde die Rechtssache neu zugwiesen.
Der für die Erstellung des Antwortschreibens vom BMBF vom XXXX zuständige Sachbearbeiter beim (nunmehrigen) Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung wurde vom erkennenden Gericht am 07.08.2018 fernmündlich befragt.
Mit Vorhalt vom 14.08.2018 übermittelte das erkennende Gericht dem BF den Aktenvermerk über die fernmündliche Einvernahme sowie das Antwortschreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom 03.04.2015 (OZ 1 S 31), trug ihm auf, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen und insbesondere auszuführen, inwiefern in Hinblick auf das Antwortschreiben des BMBF vom XXXX noch ein Rechtsschutzinteresse bestehe.
Mit Schriftsatz vom 30.08.2018 bestätigte der BF durch seinen Vertreter den Erhalt des Schreibens des BMBF vom XXXX und führte aus, es bestehe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weil durch dieses Schreiben seinem Auskunftsbegehren nicht ausreichend entsprochen worden sei.
Beweise wurden erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und fernmündliche Befragung des Sachbearbeiters des Antwortschreibens des (ehemaligen) BMBF vom 03.04.2015 am 07.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Der BF stellte am XXXX durch seinen Rechtsvertreter gleichlautende Begehren nach Auskunftsgesetz an das Bundeskanzleramt, das (damalige) BMBF und an die belangte Behörde.
Die in diesen Auskunftsbegehren gestellten Fragen lauten wie folgt:
"1. Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Vorgabe, Stellenbewerbungen ausschließlich online vornehmen zu dürfen? Welche Möglichkeiten haben Lehrer, die zwar alle fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle erfüllen, aber über keinen Computer bzw. kein Internetzugang verfügen, die ausgeschriebene Stelle zu erlangen?
2. Ist es rechtens, von Bewerberangaben über seine Ehepartner/Lebenspartner abzufragen die Vorlage einer Heiratsurkunde oder Verpartnerungsurkunde zu verlangen sowie Angaben über den Beruf des Lebenspartners abzufragen?
3. Wie ist die Forderung, einen Einkommensteuerbescheid vorzulegen, mit dem (zumindest derzeit noch geltenden) Steuergeheimnis vereinbar?"
Mit Schreiben vom XXXX beantwortet das (damalige) BMBF die im Auskunftsbegehren vom XXXX gestellten Fragen - auch für das Bundeskanzleramt, nicht jedoch auch für die belangte Behörde - wie folgt:
"In der Ausschreiben wird als Einreichungsstelle für Bewerbungen um Stellen für Lehrkräfte an mittleren und höheren Schulen (§ 203b Abs. 1 Z 7 BDG 1979) regelmäßig das Online-Bewerbungsportal des jeweiligen Landesschulrates festgelegt. Sollte ein Bewerber bzw. eine Bewerberin über keinen Internetanschluss verfügen, besteht die Möglichkeit, die Infrastruktur am jeweiligen Landesschulrat zu benützen. Fragen zum Familienstand, nach Kindern oder einen Partner sind gerechtfertigt, weil Dienst- und Besoldungsrechtliche Vorschriften verschiedentlich an diesbezügliche Merkmale anknüpfen. Ist eine Berufspraxis gesetzlich hervorgeschrieben, muss sie für selbstständig oder freiberuflich ausgeübte Tätigkeiten mit dem Nachweis der Veranlagung gem. Einkommensteuergesetz bewerben."
Das Schreiben wurde an die Kanzlei des Vertreters des BF ohne Zustellnachweis versendet.
Mit Schreiben vom 02.06.2015 urgierte der BF bei der belangten Behörde die Beantwortung seines Auskunftsbegehrens vom XXXX .
Mit Schreiben vom XXXX beantragte der BF hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens vom XXXX von der belangten Behörde die Ausstellung und Zustellung eines Bescheides nach § 4 Auskunftspflichtgesetz.
Mit Bescheid vom XXXX wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des BF vom XXXX und XXXX ab.
Mit Vorhalt vom 14.08.2018, dem Beschwerdeführervertreter zugestellt am 16.08.2018, übermittelte das erkennende Gericht dem BF unter anderem das Antwortschreiben des (damaligen) BMBF vom XXXX .
2. Der Sachverhalt gründet auf der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen grundsätzlich auf dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
Die Feststellungen, wonach das Antwortschreiben des Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom XXXX ohne Zustellnachweis und auch deshalb versendet worden ist, um die Anfrage des BF an das Bundeskanzleramt, nicht jedoch die Anfrage des BF an die belangte Behörde, zu beantworten, ergibt sich aus der glaubwürdigen Aussage des Sachbearbeiters des Antwortschreibens, XXXX , im Zuge seiner fernmündlichen Einvernahme am 07.08.2018.
Die Übermittlung des Antwortschreibens des BMBF vom XXXX durch das erkennende Gericht ergibt sich aus OZ 5.
3. Rechtlich folgt daraus:
Der BF begehrt in seiner Beschwerde, das erkennende Gericht möge den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der belangten Behörde aufgetragen werde, seinem Auskunftsbegehren vom XXXX und XXXX vollinhaltlich zu entsprechen und die gestellten Fragen zu beantworten, gemeint damit offenkundig, den Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben (vgl VwGH 27.11.1998, 95/21/0912, wonach die "erkennbare Absicht des Einschreiters" festzustellen sei), in eventu den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und ihr eine neuerliche Entscheidung und Verfahrensergänzung aufzutragen.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde seien seine Fragen - auch von anderen Behörden - nicht beantwortet worden, die Auskunftspflicht hinsichtlich seiner Fragen würde nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen und sie würden sich nicht auf lediglich "fiktive Sachverhalte" beziehen.
Die - zulässige - Beschwerde ist nicht berechtigt.
3.1. Relevante Gesetzesbestimmungen und Judikatur:
Gemäß § 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden (§ 1 Abs. 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz).
Der Adressat des Auskunftsbegehrens ist dabei verpflichtet, zulässige Frage vollständig zu beantworten (auch VwGH 21.11.2006, 2003/11/0187).
Die Auskunftspflicht dient aber nur dem Zweck, Informationen zu gewinnen, über die der Antragsteller nicht verfügt, an denen er jedoch ein konkretes Auskunftsinteresse besitzt (vgl. VwGH 28.03.2014, 2014/02/0006).
Wird eine Auskunft nicht erteilt, so ist auf Antrag des Auskunftswerbers hierüber ein Bescheid zu erlassen. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das AVG, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist. (§ 4 Auskunftspflichtgesetz)
3.2. Angewendet auf den Sachverhalt bedeutet das, dass die belangte Behörde, eine Behörde des Bundes (Art 81a Abs 2 B-VG), das Auskunftsbegehren des BF grundsätzlich zu beantworten gehabt hätte. Sie wäre seinem Auskunftsbegehren aber dann zu Recht nicht nachgekommen, wenn dem BF die angefragten Informationen tatsächlich bereits vorgelegen wären; der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Informationen ist dabei der Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts (vgl jüngst VwGH 12.04.2018, Ra 2018/04/0092).
Dem BF ist das Antwortschreiben des (damaligen) Bundesministeriums für Bildung und Frauen vom XXXX - gemeinsam mit dem Vorhalt OZ 5 - spätestens mit Zustellung durch das erkennende Gericht an seinen Vertreter am 16.08.2018 zugegangen. Der BF verfügte daher zum Entscheidungszeitpunkt bereits über die angefragten Informationen, weshalb die belangte Behörde keine weitere Auskunft erteilen muss.
3.3. Der BF vermeint ohne nähere Begründung, das BMBF habe sein Auskunftsbegehren nicht ausreichend beantwortet. Dem kann nicht gefolgt werden.
3.3.1. Die vom BF gestellte Frage, nach welcher Rechtsgrundlage Bewerbungen um die Position eines Lehrers ausschließlich online erfolgen dürfen würden, wurde vom BMBF mit Verweis auf § 203b Abs 1 Z 7 BDG 1979 beantwortet. Zwar bestimmt die zitierte Gesetzesbestimmung in der Fassung vom XXXX lediglich, dass die Ausschreibung für die Besetzung einer freien Planstelle eines Lehrers die Einreichungsstelle für die Bewerbungsgesuche zu enthalten hat und ermächtigt die ausschreibende Schule nicht ausdrücklich, die Einreichungsstelle selbst zu bestimmen. Aus den Materialien ihrer inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 162 Abs 5 BDG 1979 idF BGBL Nr 333/1979, wonach in der Regel die betreffende Schule, an der die betreffende Planstelle besetzt werden solle, oder der Sitz der ausschreibenden Behörde selbst zu bestimmen sein werde (ErläutRV 11 BlgNR 25. GP 93 f), erhellt aber, dass die betreffende Schule die Einreichungsstelle (auch) selbst zu bestimmen hat. Das BMBF hat diese Frage daher ausreichend beantwortet.
3.3.2. Die Frage, welche Möglichkeiten Lehrer hätten, die über keinen Computer bzw keinen Internetzugang verfügen würden, sich im Falle einer Onlinebewerbung zu bewerben, hat das BMBF dahingehend - und ausreichend - beantwortet, dass diesen Bewerbern die Infrastruktur beim jeweiligen Landesschulrat zur Verfügung stehe.
3.3.3. Hinsichtlich der Frage, ob es rechtens sei, Angaben über etwaige Ehe/Lebenspartner abzufragen, die Vorlage einer Heirats- oder Verpartnerungsurkunde zu verlangen sowie Angaben über den Beruf des Lebenspartners abzufragen, verwies das BMBF darauf, dass diverse dienst- und besoldungsrechtliche Vorschriften an den Partner des Bewerbers anknüpfen würden. Auch diese Frage hat das BMBF damit zwar kurz aber doch korrekt und ausreichend beantwortet: So bestehen bspw für miteinander verheiratete Beamte Verwendungsbeschränkungen (§ 42 Abs 2 BDG), die (auch) bei einer Bewerbung zu berücksichtigen sind, weil auf Grund der verwandtschaftlichen Beziehung der Bewerber auf dem von ihm angestrebten Arbeitsplatz nicht verwendet werden könnte.
3.3.4. Die Beantwortung der Frage des BF, inwieweit die Forderung nach einem Einkommensteuerbescheid mit dem Steuergeheimnis vereinbar sei, ist vom Auskunftspflichtgesetzt nicht umfasst, weil es die Behörde nur zur Abgabe von Wissenserklärungen über die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannten Informationen verpflichtet (VwGH 10.12.1991, 91/04/0053); die Verwaltung ist nicht zu umfangreichen Ausarbeitungen, Erstellung von Gutachten verhalten, es kommt ihnen ja nicht die Funktion als Rechtsberaters zu (OGH 25.05.2000, 1 Ob 46/00x).
Dennoch hat das BMBF die Frage dahingehend uminterpretiert, warum für Ausschreibungen ein Einkommensteuerbescheid erforderlich sei, und (auch) diese Frage - ausreichend - beantwortet: Er sei zum Nachweis einer Berufspraxis, die aus einer selbstständig oder freiberuflich ausgeübten Tätigkeit geschöpft worden sei, erforderlich.
3.4. Im Ergebnis hat das BMBF die Anfrage des Beschwerdeführers vom XXXX somit ausreichend beantwortet. Die vom BF gegenüber der belangten Behörde geforderte Auskunft lag ihr damit zum hg Entscheidungszeitpunkt bereits vor, weshalb das Auskunftsbegehren nicht (mehr) berechtigt war und spruchgemäß zu entscheiden war.
3.5. Da im Verfahren im Wesentlichen Rechtsfragen zu klären waren, konnte gemäß § 24 Abs 5 VwGVG von der Durchführung einer - nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So besteht zu den Rechtsfragen, die jeweils (zitierte) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und weicht das erkennende Gericht von dieser nicht ab. Sonstiger Hinweise auf Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung liegen nicht vor.
Schlagworte
Auskunfterteilung, Auskunftsbegehren, Auskunftsinteresse,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W258.2122531.1.00Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018