Norm: BDG 1979 §17RDG §79RDG §82
Rechtssatz: Die Entscheidungsbefugnis des OGH als Dienstgericht beschränkt sich gemäß § 82 Abs 3 RDG auf den Ausspruch einer Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) und auf die Feststellung der Unmöglichkeit einer solchen Versetzung (§ 82 Abs 2 RDG); der OGH ist hingegen nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer - von der obersten Dienstbehörde für möglich g... mehr lesen...
Norm: BDG 1979 idF BGBl 1983/612 §17RDG idF BGBl 1983/612 §82 Abs2RDG idF BGBl 1983/612 §82 Abs3
Rechtssatz: Mangels gesetzlicher Voraussetzungen ist der OGH als Dienstgericht nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Richters auf seiner bisherigen Planstelle zu treffen. Ein darauf abzielender Antrag des Bundesministeriums für Justiz als oberste Dienstbehörde ist daher zurückzuweisen. ... mehr lesen...