RS OGH 1985/10/21 Dg1/85, Dg1/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1985
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Norm

BDG 1979 §17
RDG §79
RDG §82

Rechtssatz

Die Entscheidungsbefugnis des OGH als Dienstgericht beschränkt sich gemäß § 82 Abs 3 RDG auf den Ausspruch einer Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) und auf die Feststellung der Unmöglichkeit einer solchen Versetzung (§ 82 Abs 2 RDG); der OGH ist hingegen nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer - von der obersten Dienstbehörde für möglich gehalten - Weiterbechäftigung des Richters auf seiner bisherigen Planstelle zu treffen. Daran vermag auch ein gesetzwidriges Vorgehen des Personalsenats, welcher sich unter Hinweis auf die - seiner Ingerenz jedoch entzogene (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) - Bestimmung des § 17 Abs 2 BDG 1979 weigert, dem Richter im Wege der Geschäftsverteilung richterliche Aufgaben zuzuweisen, nichts zu ändern.

Entscheidungstexte

  • Dg 1/85
    Entscheidungstext OGH 21.10.1985 Dg 1/85
  • Dg 1/96
    Entscheidungstext OGH 14.08.1996 Dg 1/96
    Vgl; Beisatz: Vergleiche nunmehr Bezügereformgesetz, BGBl. Nr 392/1996 iVm § 1 Abs 1 Z 6 DVV; § 2 DVG: Zuständigkeit der jeweiligen Dienstbehörde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052566

Dokumentnummer

JJR_19851021_OGH0002_0000DG00001_8500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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