Norm
BDG 1979 §17Rechtssatz
Die Entscheidungsbefugnis des OGH als Dienstgericht beschränkt sich gemäß § 82 Abs 3 RDG auf den Ausspruch einer Versetzung des Richters auf eine andere Planstelle (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) und auf die Feststellung der Unmöglichkeit einer solchen Versetzung (§ 82 Abs 2 RDG); der OGH ist hingegen nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer - von der obersten Dienstbehörde für möglich gehalten - Weiterbechäftigung des Richters auf seiner bisherigen Planstelle zu treffen. Daran vermag auch ein gesetzwidriges Vorgehen des Personalsenats, welcher sich unter Hinweis auf die - seiner Ingerenz jedoch entzogene (§ 82 Abs 1 Z 3 RDG) - Bestimmung des § 17 Abs 2 BDG 1979 weigert, dem Richter im Wege der Geschäftsverteilung richterliche Aufgaben zuzuweisen, nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0052566Dokumentnummer
JJR_19851021_OGH0002_0000DG00001_8500000_001