Rechtssatz
Mangels gesetzlicher Voraussetzungen ist der OGH als Dienstgericht nicht dazu berufen, eine Feststellung über die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des Richters auf seiner bisherigen Planstelle zu treffen. Ein darauf abzielender Antrag des Bundesministeriums für Justiz als oberste Dienstbehörde ist daher zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Arbeitsgericht, Arbeitsbehörde, ArbeitsverrichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0052568Dokumentnummer
JJR_19830326_OGH0002_0000DG00003_8300000_001