Entscheidungsgründe: Der Kläger, von Beruf Polizeibezirksinspektor, erlitt am 29. November 1983 durch einen Pistolenschuß in die Hüfte einen Dienstunfall. Er war durch mehrere Monate hindurch arbeitsunfähig. Im Juli 1984 hegte die Dienststelle des Klägers ernstliche Zweifel, ob dieser auch weiterhin krankheits- und verletzungsbedingt arbeitsunfähig sei. Es wurde ihm daher am 20. Juli 1984 die dienstliche Weisung erteilt, sich am 23. Juli 1984 einer röntgenologischen Untersuchung an d... mehr lesen...
Norm: AHG §1 Cd13BDG §107BDG §123
Rechtssatz: Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 123 Abs 1 BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Daraus können Amtshaftungsansprüche auf Rückersatz des Kostenaufwandes entstehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...