Norm
AHG §1 Cd13Rechtssatz
Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 123 Abs 1 BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Daraus können Amtshaftungsansprüche auf Rückersatz des Kostenaufwandes entstehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050170Dokumentnummer
JJR_19870715_OGH0002_0010OB00018_8700000_001