RS OGH 1987/7/15 1Ob18/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1987
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Norm

AHG §1 Cd13
BDG §107
BDG §123

Rechtssatz

Der Schutzzweck der Formvorschrift des § 123 Abs 1 BDG 1979 ist auch darin zu erblicken, daß dem beschuldigten Beamten durch gesetzwidrige Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens kein überflüssiger Vermögensaufwand, zu dem auch Verteidigerkosten gehören, erwächst. Daraus können Amtshaftungsansprüche auf Rückersatz des Kostenaufwandes entstehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050170

Dokumentnummer

JJR_19870715_OGH0002_0010OB00018_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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