Norm
BDG §118 Abs2Rechtssatz
Selbst die mit der Beendigung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses verbundene ex lege Beendigung eines (bereits eingeleiteten) beschlossenen Disziplinarverfahrens (§ 118 Abs 2 BDG) hat auf ein anhängiges gerichtliches Strafverfahren keinen Einfluß. Im übrigen enthalten Disziplinarstrafen keinen allgemeinen, sondern einen auf Dienstrecht oder Standesrecht begrenzten Tadel.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102149Dokumentnummer
JJR_19960604_OGH0002_0110OS00005_9600000_004