Norm: PatG 1970 §22 Abs2
Rechtssatz: Der Schutz eines Verfahrenspatentes erstreckt sich auf jede Benützung des Verfahrens in der für den Erfindungsgegenstand bezeichnenden Art, wobei aber dessen Wirkung nach § 22 Abs 2 PatG ausdrücklich auch auf die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände erweitert ist, so daß Erfindungsgegenstand und Schutzbereich bei Verfahrenspatenten weiter sind, als es de eigentlichen Erfindun... mehr lesen...
Norm: PatG 1970 §22 Abs2
Rechtssatz: Auch bei einer zur Ausübung eines geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung ist das Verfahrenspatent soweit verbraucht, als es sich um die gelieferte Maschine handelt (Reimer PatentrechtsG und GebrauchsmusterG 3.Auflage 377 Fall 2, vgl auch Benkard PatG und GebrauchsmusterG 5.Auflage 370, Klauer-Möhring, Patentrecht Kommentar 3. Auflage 360 f, wonach bei Verkauf einer zur Ausübung des geschützten Verfahr... mehr lesen...