Norm
PatG 1970 §22 Abs2Rechtssatz
Auch bei einer zur Ausübung eines geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung ist das Verfahrenspatent soweit verbraucht, als es sich um die gelieferte Maschine handelt (Reimer PatentrechtsG und GebrauchsmusterG 3.Auflage 377 Fall 2, vgl auch Benkard PatG und GebrauchsmusterG 5.Auflage 370, Klauer-Möhring, Patentrecht Kommentar 3. Auflage 360 f, wonach bei Verkauf einer zur Ausübung des geschützten Verfahrens bestimmten Vorrichtung dazu benützt werden darf, und die Annahme eines solchen Rechtes des Käufers der Vorrichtung umso näher liegt, je mehr diese auf das gestützte Verfahren abgestellt ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0071555Dokumentnummer
JJR_19730116_OGH0002_0040OB00354_7200000_003