Norm
PatG 1970 §22 Abs2Rechtssatz
Der Schutz eines Verfahrenspatentes erstreckt sich auf jede Benützung des Verfahrens in der für den Erfindungsgegenstand bezeichnenden Art, wobei aber dessen Wirkung nach § 22 Abs 2 PatG ausdrücklich auch auf die durch das patentierte Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände erweitert ist, so daß Erfindungsgegenstand und Schutzbereich bei Verfahrenspatenten weiter sind, als es de eigentlichen Erfindung entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0071561Dokumentnummer
JJR_19930518_OGH0002_0040OB00042_9300000_005