Norm: PatG §163 Abs2
Rechtssatz: Ausreichende Substantiierung eines Feststellungsantrages. Die mit dem Feststellungsantrag vorgelegte Beschreibung muß so weit bestimmte Angaben enthalten, daß damit ein Vergleich mit dem durch das Patent geschützten Verfahren in der Richtung möglich ist, ob die wesentlichen Merkmale der Patentansprüche auch in der Beschreibung zum Feststellungsgegenstand zu finden sind. Veröff: PBl 1967,159 = ÖBl 1967,78 ... mehr lesen...
Norm: PatG §163 Abs2
Rechtssatz: a) Die Vorlage einer Zeichnung kann dann nicht gefordert werden, wenn sich der Feststellungsgegenstand zeichnerisch nicht darstellen läßt. b) Auch wenn der Feststellungsgegenstand mit Worten allein konkretisiert werden kann, ist die Vorlage einer Zeichnung ohne besondere
Begründung: zulässig. Bei einem Verfahren, das den Gegenstand des Feststellungsantrags bildet, könnte allerdings die Eindeutigkeit der Darstellu... mehr lesen...