RS OGH 1966/2/8 Op3/65

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Veröffentlicht am 08.02.1966
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Norm

PatG §163 Abs2

Rechtssatz

a) Die Vorlage einer Zeichnung kann dann nicht gefordert werden, wenn sich der Feststellungsgegenstand zeichnerisch nicht darstellen läßt.

b) Auch wenn der Feststellungsgegenstand mit Worten allein konkretisiert werden kann, ist die Vorlage einer Zeichnung ohne besondere Begründung zulässig. Bei einem Verfahren, das den Gegenstand des Feststellungsantrags bildet, könnte allerdings die Eindeutigkeit der Darstellung durch eine Zeichnung dann gestört werden, wenn die bildlich dargestellte Einrichtung ungeeignet ist, das Verfahren oder einzelne Merkmale zu verwirklichen. Veröff: PBl 1966,84 = ÖBl 1966,57

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OPM0002:1966:RS0105365

Dokumentnummer

JJR_19660208_OPM0002_0000OP00003_6500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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