Norm
PatG 1970 §154Rechtssatz
Die Pflicht des schuldhaften Verletzers zur Zahlung einer angemessenen Lizenz beruht darauf, daß der Verletzer sich so behandeln lassen muß, als ob er mit dem Berechtigten einen Lizenzvertrag abgeschlossen hätte, weil er in dieser Hinsicht nicht besser gestellt sein darf als ein redlicher Linzenznehmer.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0071356Dokumentnummer
JJR_19550323_OGH0002_0030OB00769_5400000_001