Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als Inhaberin der Einzelfirma und Lehrberechtigte der Firma G in Wien, S-gasse, zu verantworten, daß Sie zumindest am 10.07.1995 in Ihrem Betrieb in Wien, S-gasse, die Lehrlinge: Name Lehrzeitbeginn Lehrzeitende A Benedict 21.9.1993 20.9.1996 Br Manuela 30.1.1995 20.1.19... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten im Spruchteil 1 vorgeworfen, als Lehrberechtigter am 17. Juni 1991 den namentlich genannten Lehrling zu Tätigkeiten (Grundaushub und Rollschotterschaufeln) anläßlich des Umbaus des Möbeleinrichtungshauses in M*********, B***straße **, herangezogen zu haben, obwohl diese Tätigkeiten mit dem Wesen der Ausbildung als Tischler nicht vereinbar seien. Hiefür wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von S 5.000,-- (Ersa... mehr lesen...