Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Bestraften in seiner Funktion als persönlich haftender Gesellschafter der Firma E R KG hinsichtlich sechs im Zeitraum Jänner bis Februar 1997 in seinem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer Übertretungen des § 9 AZG wegen Überschreitung der zulässigen Tages- bzw. Wochenarbeitszeit in den angeführten Zeiträumen vorgeworfen und über ihn wegen dieser Verwaltungsübertretungen eine Gesamtgeldstrafe von S 8.000,-- verhängt. ... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Arbeitgeber berief sich zu Recht darauf, dass nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe in Zeiten erhöhten Arbeitsbedarfes wöchentlich bis zu fünfzehn Überstunden geleistet werden durften, und danach eine wöchentliche Arbeitszeit bis zu 55 Stunden zulässig war. So kann die wöchentliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nach § 7 Abs 1 AZG bei erhöhtem Arbeitsbedarf um fünf Stunden in der einzelnen Woche verlängert werden, und können (zusätzlich) gemäß § 7 Abs 2 AZG durch ... mehr lesen...
Rechtssatz: Arbeitszeitaufzeichnungen von Arbeitnehmern können Beweis über die Zeiträume der tatsächlich erbrachten Arbeit erbringen. mehr lesen...