RS UVS Kärnten 1993/10/04 KUVS-1323-1327/5/93

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Veröffentlicht am 04.10.1993
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Rechtssatz

Arbeitszeitaufzeichnungen von Arbeitnehmern können Beweis über die Zeiträume der tatsächlich erbrachten Arbeit erbringen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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