Entscheidungsgründe: Der Kläger war bei der Beklagten als Fahrer beschäftigt. Seine Tätigkeit umfasste den Transport von Flugpassagieren mit Fahrzeugen der Beklagten von Innsbruck oder anderen Orten zum Flughafen München und zurück. Zwischen den Streitteilen war vereinbart, dass der Kläger pro Fahrt netto S 400,-, für eine Stehstunde am Münchner Flughafen S 40,- und darüber hinaus an pauschalem Spesenersatz S 57,- erhalten sollte. Darüber hinausgehende Leistungen (Zustellungen... mehr lesen...
Begründung: Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß § 165 ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025 f). Der Antragsgegner ist eine gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß § 4 Abs. 1 ArbVG. Beide Teile sind daher im Sinne des § 54 Abs. 2 erste... mehr lesen...
Norm: AZG §7 Abs3AZG §16 Abs3AZG §16 Abs4KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3
Rechtssatz: Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in § 16 Abs 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, ... mehr lesen...
Norm: AZG §7 Abs3AZG §16 Abs3AZG §16 Abs4KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3
Rechtssatz: Kommt es im Rahmen der verlängerten Einsatzzeit zu einer Verlängerung der Arbeitszeit, ist aus dem in § 16 Abs 3 und 4 AZG erfolgten Verweis auf § 7 Abs 3 AZG zu schließen, daß die verlängerte Arbeitszeit Überstundenarbeit ist. Entscheidungstexte 14 ObA 503/87 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...