RS OGH 1987/10/21 14ObA503/87, 9ObA28/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1987
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Norm

AZG §7 Abs3
AZG §16 Abs3
AZG §16 Abs4
KollV für das Güterbeförderungsgewerbe ArtXV Z3

Rechtssatz

Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in § 16 Abs 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Arb XV Z 3 des KollV nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit durch den KollV ersetzen.

Entscheidungstexte

  • 14 ObA 503/87
    Entscheidungstext OGH 21.10.1987 14 ObA 503/87
    Veröff: Arb 10660
  • 9 ObA 28/01k
    Entscheidungstext OGH 25.04.2001 9 ObA 28/01k
    Auch; nur: Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfasst. (T1) Beisatz: Zur Arbeitszeit zählen nicht nur Lenkzeiten, sondern auch sonstige Arbeitszeiten des Lenkers, inklusive Zeiten der Arbeitsbereitschaft. Zu den Arbeitszeitunterbrechungen gehören insbesondere Lenkpausen und sonstige Ruhepausen, aber auch vorgezogene Teile einer Ruhezeit, wenn sie iSd § 15a Abs 3 AZG geteilt wurde. Es kommt nicht auf die zwingend vorgeschriebenen Mindestunterbrechungen an; auch längere Pausen zählen zur Einsatzzeit. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051494

Dokumentnummer

JJR_19871021_OGH0002_014OBA00503_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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