Norm
AZG §7 Abs3Rechtssatz
Der Begriff der Einsatzzeit ist weiter als jener der Arbeitszeit, da er neben dieser auch Ruhepausen und Lenkpausen umfaßt. Auch wenn der in § 16 Abs 3 und 4 AZG enthaltene Hinweis auf eine Abweichung von § 7 Abs 3 AZG so verstanden werden kann, daß mit einer Verlängerung der Einsatzzeit auch eine Verlängerung der Arbeitszeit erlaubt sein soll, kann die Einschränkung der Überstundenentlohnung in Arb XV Z 3 des KollV nicht die unterlassene Verlängerung der Normalarbeitszeit durch den KollV ersetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0051494Dokumentnummer
JJR_19871021_OGH0002_014OBA00503_8700000_001