Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufener strafrechtlich Verantwortlicher eines näher bezeichneten Unternehmens (Gesellschaft m.b.H.) schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, daß insgesamt 38 näher bezeichnete Arbeitnehmer nicht durch Arbeit zu jeweils näher bezeichneten Zeiten im April 1992 die gesetzlich gebotene Ruhezeit unterschreiten... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §3 Abs1;ARG 1984 §5 Abs5;AZG §12;AZG §4 Abs9;AZG §9;VStG §1 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0140
Rechtssatz: Da nach § 5 Abs 5 ARG die wöchentliche Ruhezeit für einzelne Wochen sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - entfallen kann, wäre eine zielführende Hand... mehr lesen...