RS Vwgh 1996/10/29 95/11/0139

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs1;
ARG 1984 §5 Abs5;
AZG §12;
AZG §4 Abs9;
AZG §9;
VStG §1 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0140

Rechtssatz

Da nach § 5 Abs 5 ARG die wöchentliche Ruhezeit für einzelne Wochen sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - entfallen kann, wäre eine zielführende Handhabung dieser Bestimmung und der Bestimmung des § 4 Abs 9 AZG nicht denkbar, ginge man auch für den Fall der Ausschöpfung der in diesen Bestimmungen genannten Möglichkeiten von der uneingeschränkten Geltung des § 9 AZG und § 12 AZG aus. Der Gesetzgeber hat es in § 4 Abs 9 AZG und § 5 Abs 5 ARG den Kollektivvertragsparteien in die Hand gegeben, die Rechtslage insofern zu verändern, als die Arbeitszeit bzw die wöchentliche Ruhezeit unter den in den genannten Bestimmungen angeführten Voraussetzungen abweichend von den sonst bestehenden Regelungen gestaltet werden kann, und diese Möglichkeit durch den Zusatzkollektivvertrag vom 14.9.1992 wahrgenommen wurde (Ob die Vereinbarung des Wirksamkeitsbeginns rückwirkend am 9.3.1992 in diesem KollV zulässig war, kann hier dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Bescheide vom 9.11.1994 war die Rechtslage für den Besch insoferne als günstiger anzusehen, als ein Abweichen von der gem § 9 AZG geltenden wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der in § 12 Abs 1 AZG geregelten täglichen Ruhezeit sowie von der in § 3 Abs 1 ARG normierten Wochenendruhe zulässig war).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995110139.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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