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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
ARG 1984 §27 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/11/0140Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in L, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, 1. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Februar 1995, Zl. UVS 30.13-210/94-9, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes (hg. Zl. 95/11/0139) und
2. gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 9. Februar 1995, Zl. UVS 30.13-211/94-9, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (hg. Zl. 95/11/0140), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 25.900,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufener strafrechtlich Verantwortlicher eines näher bezeichneten Unternehmens (Gesellschaft m.b.H.) schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, daß insgesamt 38 näher bezeichnete Arbeitnehmer nicht durch Arbeit zu jeweils näher bezeichneten Zeiten im April 1992 die gesetzlich gebotene Ruhezeit unterschreiten. Er habe hiedurch Übertretungen nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 des Arbeitsruhegesetzes begangen, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 4.000,--, insgesamt S 152.000,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen), verhängt wurden.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 9. Februar 1995 wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufener strafrechtlicher Verantwortlicher des selben Unternehmens schuldig erkannt, es unterlassen zu haben, dafür zu sorgen, daß durch insgesamt 31 Arbeitnehmer zu jeweils im einzelnen angegebenen Zeiten im April 1992 die gesetzlich gebotene Arbeitszeit eingehalten wird. Er habe hiedurch die Bestimmungen des § 9 und des § 12 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes übertreten, weshalb über ihn Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 2.000,-- bzw. S 2.400,-- bzw. S 4.000,--, insgesamt S 91.200,-- (und Ersatzfreiheitsstrafen), verhängt wurden.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden, in denen der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes der angefochtenen Bescheide und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsstrafakten vor und beantragt in ihren Gegenschriften die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden infolge des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbunden und darüber erwogen:
Die belangte Behörde ging in der Begründung der angefochtenen Bescheide im wesentlichen davon aus, daß der Beschwerdeführer in seiner Berufung vorgebracht habe, daß die festgestellten Arbeitszeiten bzw. Ruhezeiten durch den vorgelegten Zusatzkollektivvertrag vom 14. September 1992 zulässig gewesen seien, und insbesondere auch durch die rückwirkend ab 9. März 1992 vereinbarte Geltung dieses Vertrages die Strafbarkeit ausgeschlossen wäre. Den Inhalt dieses Zusatzkollektivvertrages zitierte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Wortlaut, daraus sei insbesondere auch ersichtlich, daß er die Baustelle "Einkaufszentrum C" betrifft (§ 1) und als Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer vereinbart wurde, daß der Zusatzkollektivvertrag rückwirkend ab 9. März 1992 in Kraft trete und auf Baustellendauer gelte (§ 5). Die belangte Behörde führte weiters aus, daß der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom 30. März 1993 grundsätzlich eingeräumt habe, daß § 9 AZG die tägliche Arbeitszeit mit zehn Stunden und die wöchentliche mit 50 Stunden begrenze und daß § 4 Abs. 9 AZG, auf den sich der gegenständliche Kollektivvertrag - neben § 5 Abs. 5 ARG - stütze, davon keine Ausnahme beinhalte. Beide Bestimmungen würden explicit weder eine Überschreitung der Wochenarbeitszeit gemäß § 9 AZG noch eine Unterschreitung der täglichen Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 AZG gestatten. Sowohl im § 3 Abs. 1 AZG als auch in den §§ 2 bis 4 ARG seien grundsätzliche im Prinzip für alle Normunterworfenen geltende Regelungen, die den Vorstellungen des Gesetzgebers entsprechen, enthalten. Zwar gebe es - wie im vorliegenden Fall - in beiden Gesetzen zahlreiche Ausnahmen. Das Wesen einer Ausnahme bestehe aber darin, daß sie restriktiv auszulegen sei. Wenn nun die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen (in Verbindung mit einem gemäß § 5 Abs. 5 ARG bzw. § 4 Abs. 9 AZG zulässigen Kollektivvertrag) konkret bedeute, daß für bestimmte Tage und Wochen die tägliche Arbeitszeit unter die Höchstgrenze von acht Stunden täglich bzw. 40 Stunden wöchentlich sinke, sowie wöchentliche Ruhezeiten mehr als 36 Stunden betragen, so sei dies eine vom Gesetzgeber offenbar aus gutem Grund in Kauf genommene Konsequenz. Auch in § 4 des Zusatzkollektivvertrages werde auf Wochen mit weniger als 31 Stunden an Beschäftigungsstunden Bezug genommen. Gemäß § 2 letzter Absatz des Zusatzkollektivvertrages sei die genauere Festsetzung des Schichtplans bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage einer Betriebsvereinbarung vorbehalten worden, das Bestehen einer solchen sei jedoch nicht behauptet worden. Eine tragende Säule des österreichischen Strafrechtes sei das Verbot der Rückwirkung. Es sei daher dem Argument des Beschwerdeführers, der Kollektivvertrag sei mit rückwirkender Geltung abgeschlossen worden, zu entgegnen, daß unter der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung des Beschwerdeführers "die Durchführung von Arbeiten zu einem bestimmten Zeitpunkt angeordnet und von konkreten Personen auch ausgeführt worden" seien, zu welchem "die Durchführung dieser Arbeiten eindeutig gesetzwidrig gewesen" sei. Der vorliegende Zusatzkollektivvertrag könne die Strafbarkeit des Berufungswerbers für die ihm vorgeworfenen Taten somit nicht beseitigen. Was die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes anlangt, führte die belangte Behörde des weiteren aus, daß sie sich mit dem Argument des Beschwerdeführers, daß es sich bei der Baustelle um Bauarbeiten "im öffentlichen Interesse auf gefährlichem Boden" handle, nicht auseinandersetzen müsse, da die von ihm hiefür ins Treffen geführte Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales "vom 18.1.1994", BGBl. Nr. 149/1984, auf den hier gegebenen Sachverhalt noch nicht anzuwenden sei. Soweit der Beschwerdeführer seine Ausführungen auf Gutachten stütze, seien diese nicht aktenkundig.
Der Beschwerdeführer bekämpft in seinen Beschwerden die Rechtsansicht der belangten Behörde als unrichtig, rügt, daß sich die belangte Behörde nicht mit seinem Vorbringen hinreichend auseinandergesetzt habe, und führt im wesentlichen aus, daß die Vereinbarung der rückwirkenden Geltung des Kollektivvertrages zulässig gewesen sei. Damit sei durch den auf § 5 Abs. 5 ARG und § 4 Abs. 9 AZG gestützten Kollektivvertrag die Tatbestandmäßigkeit des dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltens im verwaltungsstrafrechtlichen Sinn weggefallen. In der Bestimmung des § 5 Abs. 5 ARG habe der Gesetzgeber die Kollektivvertragspartner ermächtigt, unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen die wöchentliche Ruhezeit abweichend in der Weise zu regeln, daß diese für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem vierwöchigen Zeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert sei. Daraus ergebe sich, daß in manchen Wochen eben sieben Tage gearbeitet werden könne und sich - weil hiemit auch arbeitszeitlich relevante Rechtsfolgen normiert würden - eine zulässige Tagesarbeitszeit von mindestens neun Stunden, und damit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 63 Stunden (und nicht 50 Stunden) ergebe.
Gemäß § 3 Abs. 1 AZG darf die Tagesarbeitszeit acht Stunden, die Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird. Gemäß § 9 AZG idF vor der Novelle BGBl. 1994/446 darf die Arbeitszeit abgesehen von den Bestimmungen der §§ 4 Abs. 1 zweiter Satz, 5, 7 Abs. 2 bis 5, 8 Abs. 2, 16, 18 bis 20 und 23 zehn Stunden täglich nicht überschreiten und die sich aus § 3 ergebende Wochenarbeitszeit um nicht mehr als zehn Stunden wöchentlich überschreiten. Diese Höchstgrenzen der Arbeitszeit dürfen auch beim Zusammentreffen einer anderen Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit einer Arbeitszeitverlängerung oder beim Zusammentreffen mehrerer Arbeitszeitverlängerungen nicht überschritten werden.
Gemäß § 4 Abs. 9 AZG in der genannten Fassung kann für Arbeitnehmer, auf welche die Bestimmungen der Abs. 5 bis 8 keine Anwendung finden, durch Kollektivvertrag zugelassen werden, daß die Arbeitszeit innerhalb eines mehrwöchigen Zeitraumes so verteilt wird, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die nach § 3 zulässige Dauer nicht überschreitet. Gemäß § 12 Abs. 1 AZG ist den Arbeitnehmern nach Beendigung der Tagesarbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren. Durch Kollektivvertrag kann zugelassen werden, daß die ununterbrochene Ruhezeit für männliche Arbeitnehmer nur zehn Stunden beträgt.
Gemäß § 3 Abs. 1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs. 2, 10 bis 18 zulässig ist. Gemäß § 3 Abs. 2 ARG hat die Wochenendruhe für alle Arbeitnehmer spätestens Samstag um 13.00 Uhr, für Arbeitnehmer, die mit unbedingt notwendigen Abschluß-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten beschäftigt sind, spätestens Samstag um 15.00 Uhr zu beginnen. Gemäß § 4 ARG hat der Arbeitnehmer, der nach der für ihn geltenden Arbeitszeiteinteilung während der Zeit der Wochenendruhe beschäftigt wird, in jeder Kalenderwoche an Stelle der Wochenendruhe Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden (Wochenruhe). Die Wochenruhe hat einen ganzen Wochentag einzuschließen.
Gemäß § 5 Abs. 5 ARG kann für Arbeitnehmer, die auf im öffentlichen Interesse betriebenen Großbaustellen oder auf Baustellen der Wildbach- und Lawinenverbauung in Gebirgsregionen beschäftigt sind, durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit abweichend von den §§ 3 und 4 geregelt werden. Die wöchentliche Ruhezeit kann für einzelne Wochen gekürzt werden oder zur Gänze entfallen, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist. Abs. 2 dritter Satz ("zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden") gilt sinngemäß.
Die die Regelung der Arbeitszeit betreffende Bestimmung des Zusatzkollektivvertrags vom 14. September 1992 hat folgenden Inhalt:
"§ 2
Zulassung der Dekadenarbeit
Gemäß § 5 des Arbeitsruhegesetzes wird vereinbart, daß die wöchentliche Ruhezeit zur Ermöglichung von Dekadenarbeit für einzelne Wochen gekürzt oder zur Gänze entfallen kann, wenn in einem vierwöchigen Durchrechnungszeitraum eine durchschnittliche wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden gesichert ist.
Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24-stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
Wird in einer Woche keine Ruhezeit gewährt, so ist in der nächsten Woche eine mindestens 48-stündige ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren.
Gemäß § 4 (9) AZG wird vereinbart, daß die Arbeitszeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von höchstens vier Wochen so verteilt werden darf, daß sie im wöchentlichen Durchschnitt die gesetzliche Normalarbeitszeit von 40 Stunden nicht überschreitet.
Die genauere Festsetzung des Schichtplanes bzw. die Einteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage bleibt gemäß § 97 (1) Z. 2 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG) einer Betriebsvereinbarung vorbehalten."
Gemäß § 1 Abs. 2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre. Wenn die belangte Behörde für ihre Auffassung das "Verbot der Rückwirkung" ins Treffen führt, hat sie verkannt, daß im vorliegenden Fall nicht der im § 1 Abs. 1 VStG aufgestellte Grundsatz des Rückwirkungsverbotes zum Tragen kommt, sondern im Sinne des § 1 Abs. 2 leg. cit. ein Vergleich insoferne anzustellen ist, ob zwischen der Zeit der Setzung des strafbaren Verhaltens und dem Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Rechtslage für den Täter günstiger geworden ist, diesfalls ist das günstigere Recht anzuwenden. Wenn auch eine ausdrückliche Regelung für den Fall fehlt, daß ein Verhalten, das zur Tatzeit strafbar war, im Zeitpunkt der Fällung des Bescheides erster Instanz überhaupt nicht mehr strafbar ist, so kann dennoch auch in einem solchen Fall der Täter nicht mehr bestraft werden (vgl. die in Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, auf S. 742 angeführte Rechtsprechung).
Gemäß § 2 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz sind Kollektivverträge Vereinbarungen, die zwischen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber einerseits und der Arbeitnehmer andererseits schriftlich abgeschlossen werden. Nach Abs. 2 Z. 7 der genannten Gesetzesstelle können durch Kollektivverträge "sonstige Angelegenheiten", deren Regelung durch Gesetz dem Kollektivvertrag übertragen wird, geregelt werden.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber es in § 4 Abs. 9 AZG und § 5 Abs. 5 ARG den Kollektivvertragsparteien in die Hand gegeben hat, die Rechtslage insofern zu verändern, als die Arbeitszeit bzw. die wöchentliche Ruhezeit unter den in den genannten Bestimmungen angeführten Voraussetzungen abweichend von den sonst bestehenden Regelungen gestaltet werden kann, und diese Möglichkeit durch den vorliegenden Zusatzkollektivvertrag vom 14. September 1992 wahrgenommen wurde. Ob die Vereinbarung des Wirksamkeitsbeginns rückwirkend ab 9. März 1992 zulässig war, kann dahinstehen. Denn jedenfalls zum Zeitpunkt der Erlassung der hier in Rede stehenden erstinstanzlichen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 9. November 1994 war die Rechtslage für den Beschwerdeführer insoferne als günstiger anzusehen, als ein Abweichen von der gemäß § 9 AZG geltenden wöchentlichen Höchstarbeitszeit und der in § 12 Abs. 1 AZG geregelten täglichen Ruhezeit sowie von der in § 3 Abs. 1 ARG normierten Wochenendruhe zulässig war. Zu Recht verweist der Beschwerdeführer nämlich darauf, daß nach § 5 Abs. 5 ARG die wöchentliche Ruhezeit für einzelne Wochen sogar - unter bestimmten Voraussetzungen - zur Gänze entfallen kann. Eine zielführende Handhabung dieser Bestimmung bzw. der Bestimmung des § 4 Abs. 9 AZG wäre nicht denkbar, wenn man auch für den Fall der Ausschöpfung der in diesen Bestimmungen genannten Möglichkeiten von der uneingeschränkten Geltung der §§ 9 und 12 AZG ausgehen würde.
In Verkennung der Rechtslage hat es die belangte Behörde somit unterlassen, die weiteren Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Zusatzkollektivvertrages auf das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten zu prüfen, insbesondere ob hier eine im öffentlichen Interesse betriebene Großbaustelle gegeben ist. Der bloße Hinweis auf eine vom Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren behauptete Rechtsgrundlage im erstangefochtenen Bescheid ersetzt nicht die erforderliche Ermittlung des konkreten Sachverhaltes.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110139.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013