Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß 11 namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft an durch die datumsmäßige Angabe von Samstagen, Sonntagen und Montagen im Jänner und im Februar 1995 bezeichneten Wochenenden beschäftigt worden sind. Dadurch habe er 1... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §10 Abs2;ARG 1984 §11 Abs1 Z2;AZG §20 Abs1;AZG §20 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0361 2 Stammrechtssatz Das Unterbleiben einer Anzeige iSd § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat führt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0136). ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß 35 namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft am Samstag, dem 10. Juni 1995, am Sonntag, dem 11. Juni 1995, am Samstag, dem 17. Juni 1995, am Sonntag, dem 18. Juni 1995, am Samstag, dem 24. Juni 1995, und am Sonnta... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: ARG 1984 §10 Abs2;AZG §20 Abs1;AZG §20 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0361 2 Stammrechtssatz Das Unterbleiben einer Anzeige iSd § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat führt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0136). Europea... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 31. Juli 1995 wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. schuldig erkannt, "daß die Gesellschaft bei der Beschäftigung" von 18 im folgenden namentlich genannten Arbeitnehmern "das Arbeitzeitgesetz in 18 Fällen durch Überschreiten der höchstzulässigen Tagesarbeitszeit von 10 Stunden ... übertreten hat". Es folgt eine Auflistung d... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §20 Abs1;AZG §20 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0361 2 Stammrechtssatz Das Unterbleiben einer Anzeige iSd § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat führt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0136). European Case Law Identif... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 1. September 1992 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als Geschäftsführer, einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. zu verantworten, daß Arbeitnehmer wie folgt beschäftigt worden seien: "1.) J. B. Tag Arbeitszeit Tagesarbeitszeit 26.06.1991 04.54 - 09.00 Uhr 09.15 - 12.00 Uhr ... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §20 Abs1;AZG §20 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0361 2 (hier: dem Besch war jedoch eine Konkretisierung seines Vorbringens betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Fälle gem § 20 Abs 1 lit b AZG nicht möglich) Stammrechtssatz Das Unterbleiben einer Anzeige iSd § 20 Abs 2 AZG an das Arb... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg (der belangten Behörde) vom 7. November 1991 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer der mehrfachen Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes (AZG) schuldig erkannt und hiefür nach der zuletzt genannten Gesetzesstelle mit Geldstrafen von S 1.000,-- je Arbeitnehmer (Ersatzfreiheitsstrafe je ein Tag) bestraft, weil er es als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufen... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §20 Abs1;AZG §20 Abs2;
Rechtssatz: Das Unterbleiben einer Anzeige iSd § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat führt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG (Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0136). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1992:1991190361.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...