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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AZG §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/09 91/19/0361 2 (hier: dem Besch war jedoch eine Konkretisierung seines Vorbringens betreffend das Vorliegen außergewöhnlicher Fälle gem § 20 Abs 1 lit b AZG nicht möglich)Stammrechtssatz
Das Unterbleiben einer Anzeige iSd § 20 Abs 2 AZG an das Arbeitsinspektorat führt nicht zur Verneinung der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs 1 AZG
(Hinweis E 30.9.1991, 91/19/0136).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110078.X04Im RIS seit
23.03.2001Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012