Norm: AZG §19f Abs2
Rechtssatz: § 19f Abs 2 AZG (hier: idF BGBl I 1997/46) ist unabdingbar. Die Arbeitsvertagsparteien haben es daher nicht in der Hand, die aus dieser Bestimmung resultierende Umwandlung des Zeitguthabens in einen Geldanspruch durch die Fortschreibung und den (teilweisen) Verbrauch des Zeitguthabens rückgängig und aus dem Geldanspruch wieder ein Zeitguthaben zu machen. Die Übereinkunft der Parteien, durch weiteren „Zeitausglei... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger war vom 16. 10. 2003 bis 21. 6. 2005 bei der L***** GmbH beschäftigt. Zwischen ihm und seinem Dienstgeber war vereinbart, Überstunden mittels Zeitausgleich abzugelten. Der Kläger leistete im Jänner 2004 48,5 Überstunden, im Februar 2004 58,5, im März 2004 75, im April 2004 73, im Mai 2004 69,5, im Juni 2004 71 und im Juli 2004 58,5. Er konsumierte am 2. und am 5. 1. 2005 8 Stunden Zeitausgleich, am 19. 2. 2005 8 Stunden, am 11. und am 12. 3. 2005 insgesamt 8 S... mehr lesen...
Norm: AZG §19f Abs2KollV für das Hotel- und Gastgewerbe Pkt5 lite
Rechtssatz: Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwa... mehr lesen...