Norm
AZG §19f Abs2Rechtssatz
§ 19f Abs 2 AZG (hier: idF BGBl I 1997/46) ist unabdingbar. Die Arbeitsvertagsparteien haben es daher nicht in der Hand, die aus dieser Bestimmung resultierende Umwandlung des Zeitguthabens in einen Geldanspruch durch die Fortschreibung und den (teilweisen) Verbrauch des Zeitguthabens rückgängig und aus dem Geldanspruch wieder ein Zeitguthaben zu machen. Die Übereinkunft der Parteien, durch weiteren „Zeitausgleich" das Guthaben abzubauen, ist im Sinne der Vereinbarung zu werten, dass der Arbeitnehmer Freizeit in Anspruch nimmt, aber dennoch sein Gehalt weiterbezieht und auf diese Weise seinen gegen den Arbeitgeber bestehenden Anspruch reduziert. Bei diesem Anspruch handelt es sich aber um den mittlerweile endgültig in Geld fällig gewordenen Anspruch auf Abgeltung von Überstunden. An Bestand und Fälligkeit des verbleibenden Geldanspruchs ändert dies nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122694Dokumentnummer
JJR_20071011_OGH0002_008OBS00007_07Y0000_002