Norm
AZG §19f Abs2Rechtssatz
Die bisherige Rechtsprechung, dass dann, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Verrechnung offener Überstunden im Wege von Zeitausgleich (allerdings ohne konkrete Terminisierung) vereinbart haben, die Verjährung der Überstunden erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beziehungsweise dann zu laufen beginnt, wenn feststeht, dass die von den Parteien bisher erwartete künftige "Verrechnung" nicht mehr möglich sein wird (Arb 11.015; 8 ObA 62/02d), kann seit der Schaffung des § 19f Abs 2 AZG nicht mehr fortgeschrieben werden. Sobald sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers unter den in dieser Bestimmung normierten Voraussetzungen und nach Ablauf der dort normierten Fristen in einen Geldanspruch umwandelt, ist dieser Anspruch fällig, sodass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Die Verfallsbestimmung des Punktes 5e des Kollektivvertrages für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe ist hingegen auf derartige im Sinne des § 19f Abs 2 AZG fällig gewordene Ansprüche nicht anwendbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118916Im RIS seit
16.04.2004Zuletzt aktualisiert am
01.08.2014