Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 10.1. 1994, GZ.: A 4-St 673/1-1993/202, wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der J. Transportgesellschaft m. b.H. mit Sitz in G., K.-Gürtel 1, auf Grund einer Kontrolle des Arbeitsinspektorates Graz am 3.8.1993 im Betrieb folgendes vorgeworfen: 1.) dem Arbeitnehmer J. R. seien laut Fahrtenbuchverzeichnis vom 15. Juni 1993 zwei persönliche Fahrtenbücher ausgegeben worden, obwohl Lenker und Beifahrer, die n... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 4 Abs 1 Fahrtenbuchverordnung (und nicht nach § 17 Abs 1 AZG) wird begangen, wenn der Arbeitgeber einem Lenker für ein und denselben Zeitraum nicht nur ein, sondern zwei persönliche Fahrtenbücher ausgibt. Diese Bestimmung ist sinnvollerweise so zu verstehen, daß ein Fahrtenbuch auszugeben und zu Ende zu führen ist, bevor ein neues Fahrtenbuch ausgegeben werden darf. Schlagworte Fahrtenbuch Spezialität mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 2.3.1992, Zl xx, wurde über Herrn J S , geb 8.9.19xx, eine Geldstrafe von S 6.000,-- (sechstausend), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt. Angelastet wurde ihm, daß er als Arbeitgeber der schriftlichen Aufforderung des Arbeitsinspektorates xx vom 13.12.1991, Zl xx nicht nachgekommen ist, die angeforderten Unterlagen (Verzeichnisse über die an die Lenker ausgegebenen Fahrtenbüc... mehr lesen...
Rechtssatz: Da durch die Nichtvorlage der Fahrtenbücher, Wochenberichtsblätter und der Diagrammscheiben die Kontrolle der Einhaltung der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen nicht möglich ist, kann nicht davon gesprochen werden, daß die Folgen der angelasteten Übertretung als unbedeutend zu qualifizieren sind; keine Anwendung des §21 Abs1 VStG. mehr lesen...