Rechtssatz: Erschöpft sich das Kontrollsystem des Arbeitgebers als Beschuldigten zur Überwachung der Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften der Lenker darin, dass der Arbeitgeber die Lenker schriftlich und mündlich anweist, die einschlägigen arbeitszeitrechtlichen Vorschriften einzuhalten, so stellt das Erteilen solcher Weisungen nur einen Teil eines betrieblichen Kontrollsystems dar. Diese Maßnahmen reichen keinesfalls aus, um mit gutem Grund erwarten zu lassen, dass bei Erfüllung von Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: § 28 Abs1a AZG und Artikel 8 VO (EWG), Nr. 3820/85: Wird ausreichend Zeit für die Ruhezeit des Lenkers nachgewiesen und ein Eingeständnis des Lenkers beigebracht, so liegt kein Verschulden vor. Entlastung nach § 5 Abs1 VStG. Einstellung des Verfahrens. mehr lesen...