Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit hinsichtlich 7 Arbeitnehmern, Überschreitungen der Wochenarbeitszeit hinsichtlich 4 Arbeitnehmern, sowie eine Übertretung des § 26 Abs 1 AZG zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe von insgesamt S 23.000,-- verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der Berufungswerber vor, daß in seinem Unternehmen sehr wohl Arbeitszeitaufzeichnungen in Gestalt von S... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Unternehmen hatte im wesentlichen eine 4-Tage-Woche von Montag bis Donnerstag mit Arbeitsbeginn jeweils 7.00 Uhr und Arbeitsende jeweils 17.20 Uhr gegolten, die auch eine fix vorgegebene Pausenregelung mit einer viertelstündigen Pause am Vormittag von 9.00 Uhr bis 9.15 Uhr und zu Mittag von 12.00 Uhr bis 12.30 Uhr beinhaltet hat. Aus nachstehenden Erwägungen konnte im Sinne des § 11 Abs 1 AZG auch die (nur) 15-minütige Pause am Vormittag bei der Ermittlung der konkreten Arbe... mehr lesen...