Mit den angefochtenen Straferkenntnissen der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und daher als gem. § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlicher der Firma C. & C. T Handelsgesellschaft m. b.H. zu verantworten, dass A. bei der Bodenaushubdeponie M-Grube in der Marktgemeinde G in Kärnten 1. entgegen dem mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18.2.2003 ausgesprochenem vorübergehenden Verbotes der Einbringung von Abfäl... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatort von Übertretungen nach dem AWG, die ausschließlich den Betrieb von Abfallanlagen betreffen, befindet sich am Standort dieser Anlagen und nicht am Sitz des Unternehmens. Dies kann der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa zu § 367 Z 10 und Z 26 GewO - diese Normen korrespondieren mit § 79 Abs 1 Z 9 und 12 bzw Abs 2 Z 11 AWG - entnommen werden (zB VwGH 20.9.1994, 94/04/0041). Schlagworte Deponie Abfallanlage Betrieb Tatort mehr lesen...
Rechtssatz: Folgt die Berufungswerberin der Aufforderung des Landeshauptmannes für Kärnten zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht, sind durch die Behörde die im § 63 Abs. 4 AWG vorgesehenen Maßnahmen anzuordnen. Dementsprechend war auch das vorübergehende Verbot der Einbringung von Abfällen in die der Firma A genehmigten Bodenaushubdeponie B anzuordnen. Zweck der Sicherheitsleistung ist es, die Erfüllung der mit der Bewilligung verbundenen Auflagen und Verpflichtung, insbesondere die ord... mehr lesen...