Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn F E, vertreten durch Dr. M E, Rechtsanwalt in G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 23.6.2008, GZ: 15.1 3859/2008, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma Blumen E Gesellschaft mbH zu verantworten, dass Auflagen des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3.10.2006, GZ: FA 13A-38.70 11-06/25, beim Betrieb einer mobilen Abfallanlage am 15.11. und 23.11.2007 in der KG K nicht eingehalten worden seien. Er habe dadurch in 2 Fällen § 79 Abs. 2 Z 11 AWG 2002 i.V.m. dem angeführten Bescheid verletzt und wurde über ihn gemäß dieser Vorschrift jeweils eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.800,--, im Uneinbringlichkeitsfall 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte F E vor, die Anlage sei nicht von der Fa. Blumen E, sondern von der Fa. S, an welche die Anlage verliehen worden sei, betrieben worden. Er beantragte daher die Einstellung des Verfahrens. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hierzu nach Durchführung einer Verhandlung am 25.8.2008, bei welcher die Zeugen L und M vernommen wurden, Nachfolgendes fest: Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 3.10.2006, GZ: FA 13A-38.70 11-06/25, wurde der Firma Blumen E Großhandel GmbH und Co KG, S, die abfallrechtliche Bewilligung für den Betrieb einer raupenmobilen Prallbrecheranlage sowie einer semimobilen Siebanlage unter gleichzeitiger Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Auflagen lauten. 11. Der Standort muss von Gebieten mit dauernder Wohnnutzung einen Mindestabstand von 150 m aufweisen 16. Zur Überprüfung sind die Anlagen mit einem Betriebsstundenzähler auszustatten und ein Betriebstagebuch zu führen. Letzteres hat sich ständig bei den Anlagen zu befinden und ist zur Einsicht durch die Behörde und deren Vertreter bereitzuhalten. Am 15.11.2007 hat ein Organ der Abfallbehörde bei der auf dem Gst. Nr. 385/1, KG K, aufgestellten Abfallanlage eine Überprüfung durchgeführt und dabei festgestellt, dass der Abstand zum Gebiet mit dauernder Wohnnutzung nicht 150 m betrug. Wie groß die Distanz war, wurde nicht festgestellt. Eine Erhebung durch die Polizeiinspektion W am 23.11.2007 ergab, dass der Abstand des an der Westseite des Grundstückes befindlichen Brechers lediglich 60 bis 70 m betrug. Bei diesem Brecher handelte es sich jedoch nicht um den verfahrensgegenständlichen, sondern um einen Brecher, welcher der Fa. S gehörte. Dieser war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr in Betrieb, da dies von der Abfallbehörde untersagt worden war. Der Brecher der Fa. E befand sich jedenfalls anlässlich der Kontrolle durch die PI W am östlichen Ende des Grundstückes und damit war auch ein genügend großer Abstand zum bewohnten Gebiet gegeben. Das Betriebsbuch war bei der Brecheranlage vorhanden, doch wurde es offensichtlich vom Fahrer des Brechers dem Organ der Abfallbehörde nicht zur Einsicht ausgefolgt. Betrieben wurde die mobile Abfallanlage zu den Zeitpunkten der Überprüfung durch die Fa. S , welche die Anlage von der Fa. Blumen E gemietet hatte. Auch das Bedienungspersonal der Anlage stammte von der Fa. S. Es wurde nach Anmietung der Anlage im Gelände des Bauhofes der Fa. Blumen E bezüglich Bedienung eingeschult. Der Transport zum Aufstellungsort und die Aufstellung selbst erfolgten ebenfalls durch Personal der Fa. S. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ist durch die Zeugenaussagen L und M sowie die Rechtfertigung des Berufungswerbers als erwiesen anzunehmen. Widersprüche zwischen diesen Aussagen liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 52 Abs 1 AWG 2002 ist eine mobile Behandlungsanlage, die in einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 3 genannt ist, oder eine wesentliche Änderung einer solchen mobilen Behandlungsanlage von der Behörde zu genehmigen. Gemäß § 53 Abs 1 AWG 2002 ist der Inhaber einer Genehmigung gemäß § 52 Abs. 1 berechtigt, die mobile Behandlungsanlage an einem gemäß der Genehmigung in Betracht kommenden Standort längstens sechs Monate aufzustellen und zu betreiben. Gemäß § 64 Abs 1 AWG 2002 wird durch den Wechsel des Inhabers einer Behandlungsanlage 1. die Wirksamkeit einer Genehmigung gemäß den §§ 37, 44, 52 oder 54 und
2. die Wirksamkeit der Anordnungen oder Aufträge gemäß den §§ 51, 53 Abs. 2, 57, 58 und 62 Abs. 2 bis 3 und gemäß § 59 in Verbindung mit § 84d Abs. 6 GewO 1994 nicht berührt. (2) Der Wechsel des Inhabers ist vom nunmehrigen Inhaber zu melden; die Meldung ist vom vormaligen Inhaber gegenzuzeichnen. Wer gemäß § 79 Abs 1 Z 12 AWG 2002 eine mobile Behandlungsanlage ohne Genehmigung nach § 52 Abs. 1 aufstellt oder betreibt, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 730 ? bis 36 340 ? zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3 630 ? bedroht. Wer gemäß § 79 Abs 2 Z 11 AWG 2002 die gemäß § 43 Abs. 4, § 44, § 54 Abs. 2 oder § 58 Abs. 2 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 ? zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 ? bedroht. Wie oben festgestellt, hat die Fa. Blumen E Großhandel Gesellschaft mbH die abfallrechtliche Bewilligung für den Betrieb der gegenständlichen mobilen Abfallanlage erwirkt. Zunächst war daher nur sie allein berechtigt, diese Anlage auf einem den Vorgaben des Bescheides entsprechenden Standort aufzustellen und zu betreiben. Dies hat sie jedoch nicht getan, sondern die Anlage an die Fa. S E GmbH vermietet, welche die Anlage in der KG K aufgestellt und auch betrieben hat. Der Gesetzgeber hat zwar hinsichtlich etwaiger Vermietung einer mobilen Anlage keine besondere Regelung getroffen, schließt jedoch gemäß § 64 Abs 1 AWG einen Wechsel des Inhabers auch bei mobilen Anlagen nicht aus, sondern normiert vielmehr, dass ein Genehmigungsbescheid dingliche Wirkung entfaltet. In welcher rechtlichen Form dieser Wechsel zu erfolgen hat, regelt der Gesetzgeber auch nicht, er spricht immer nur vom Inhaber. Gemäß § 309 ABGB ist derjenige Inhaber einer Sache, der sie in seiner Macht und Gewahrsame hat. Dies ist sicherlich auch der Mieter einer Sache. Dies bedeutet, dass die Fa. S, die die Anlage gemietet und in Eigenverantwortung aufgestellt und betrieben hat, über die Bewilligung gemäß § 52 Abs 1 verfügt hat. Sie ist daher auch auf Grund der dinglichen Wirkung des Bescheides in alle daraus resultierenden Verpflichtungen eingetreten. Daran ändert auch nichts, dass gemäß § 64 Abs 2 AWG der, wenn auch kurzfristige, Wechsel der Behörde nicht angezeigt wurde. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass den Berufungswerber als gemäß § 9 VStG Verantwortlichen der Fa. Blumen E Großhandel GmbH keine Verantwortung für die Nichteinhaltung der Auflagen des Genehmigungsbescheides trifft. Er hat daher die ihm vorgeworfenen Taten nicht begangen, sodass seiner Berufung Folge zu geben und das Verfahren einzustellen war. Ob den Berufungswerber ein Vorwurf wegen Anstiftung oder Beihilfe gemäß § 7 VStG trifft, war mangels entsprechenden Tatvorwurfs nicht zu prüfen.