Begründung: : Mit dem angefochtenen Bescheid wird der G. Transport GmbH Folgendes vorgeschrieben: "Gemäß § 62 Abs 2 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl I Nr. 102/2002 idgF (AWG 2002) werden von der Landeshauptfrau von Salzburg zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustands folgende Maßnahmen verfügt: 1) Die auf Grundstück Nr 439/1, KG 56225 Thurnberg, zwischengelagerten Abfallarten und -mengen - Bauschutt (SlNr. 31409), vorwiegend Betonabbruch (SlNr. 31427), ca. 3000-4000 m³ - ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß §5 Abs1 AWG 2002 endet die Abfalleigenschaft erst mit der zulässigen Verwendung des Abfalls als Rohstoff. Voraussetzung dafür ist, dass eine Anzeige der Ausstufung des Abfalls gemäß §5 Abs4 iVm §7 AWG 2002 erstattet wurde. Schlagworte Abfalleigenschaft, Rohstoff, Ausstufung von Abfall mehr lesen...