RS UVS Salzburg 2007/03/06 36/10125/2-2007nu

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Rechtssatz

Gemäß §5 Abs1 AWG 2002 endet die Abfalleigenschaft erst mit der zulässigen Verwendung des Abfalls als Rohstoff. Voraussetzung dafür ist, dass eine Anzeige der Ausstufung des Abfalls gemäß §5 Abs4 iVm §7 AWG 2002 erstattet wurde.

Schlagworte
Abfalleigenschaft, Rohstoff, Ausstufung von Abfall
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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